Blog

Bei medXteam stehen klinische Daten im Mittelpunkt. In diesem Kontext führen wir als CRO nicht nur klinische Prüfungen mit Medizinprodukten gemäß MDR und ISO 14155 durch, sondern bieten auch sämtliche weiteren Möglichkeiten und Formen der Datenerhebung an. Egal, für welche Form der Datenerhebung man sich entscheidet: Das Fundament bildet eine solide Planung aber auch das Auseinandersetzen mit den verschiedenen Optionen und den jeweiligen Anforderungen daran. Ein schönes Beispiel dafür, dass mit der MDR Anforderungen nicht nur stringenter werden und zunehmen ist das, was in diesem Blog-Beitrag dargestellt wird: Nämlich die geänderte Qualifikationsanforderung an das Studienpersonal und die Konsequenzen, die daraus resultieren, die in bestimmten Fällen sogar zu einer Erleichterung führen.

Abkürzungen

MDR              Medical Device Regulation; EU-Verordnung 2017/745

MPDG           Medizinproduktedurchführungsgesetz

MPAnpG       Medizinprodukteanpassungsgesetz

MPG              Medizinproduktegesetz

LKP                Leiter der klinischen Prüfung

Zugrundeliegende Regularien

EU-Verordnung 2017/745 (MDR)
Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG)

1. Einleitung

Die rasante Entwicklung in der Medizintechnikbranche zieht eine stetige Anpassung und Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen nach sich. Insbesondere die Einführung der EU-Verordnung 2017/745, besser bekannt als Medical Device Regulation (MDR), und die daraus in Deutschland abgeleitete nationale Gesetzgebung durch das Medizinprodukte-Anpassungsgesetz (MPAnpG) und das Medizinproduktedurchführungsgesetz (MPDG) haben tiefgreifende Auswirkungen auf die Planung und Durchführung von klinischen Prüfungen.

Die Überlegung, ob man sich bei klinischen Prüfungen nach Artikel 62, 74 oder 82 der MDR für ein monozentrisches oder ein multizentrisches Design entscheidet, spielt dabei eine zentrale Rolle. Denn obwohl die MDR und das MPDG in vielen Bereichen eine strengere Regulierung mit sich bringen, gibt es in bestimmten Aspekten auch deutliche Erleichterungen. Eine solche Erleichterung betrifft insbesondere das Design von klinischen Prüfungen. So sind beispielsweise bei monozentrischen Studien die Genehmigungshürden deutlich niedriger. Aber welche genauen Vorteile bieten sie, und welche Herausforderungen und Anforderungen ergeben sich daraus an insbesondere die Qualifikation des erforderlichen Studienpersonals?

Dieser Blogbeitrag bringt Licht ins Dunkel und hebt die entscheidenden Unterschiede sowie die damit verbundenen regulatorischen und organisatorischen Überlegungen im Kontext des Designs klinischer Prüfungen hervor. Dabei wird auch ein besonderes Augenmerk auf die Rolle und die Anforderungen des Studienpersonals gelegt, die durch die neue Gesetzgebung deutlich definiert und in den Mittelpunkt gerückt werden.

2. Monozentrische Studie vs. multizentrische Studie

Das Design einer klinischen Prüfung hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Art des Medizinprodukts, der Zielsetzung der Studie und den verfügbaren Ressourcen. Je nachdem, welches Design gewählt wird, ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an das Studienpersonal und die Organisation der Studie.

Die Wahl des Designs für klinische Prüfungen, ob monozentrisch oder multizentrisch, hat tiefgreifende Auswirkungen auf die Umsetzung, das Budget, die Zeitplanung und die Datenqualität. 

2.1 Monozentrische Studie

Bei einer monozentrischen Studie handelt es sich um eine klinische Prüfung, die in einem einzigen Zentrum oder an einem einzigen Ort durchgeführt wird. Das Studienteam besteht in der Regel aus einem Prüfer. Bei größeren Studien an einem Standort oder wenn verschiedene Fachbereiche involviert sind, kann das Team jedoch auch aus mehreren Prüfern bestehen. In diesem Fall wird einer der Prüfer als Hauptprüfer eingesetzt, der für die Gesamtkoordination der Studie verantwortlich ist. Zusätzlich können weitere Beteiligte wie Study Nurses, die für die Patientenbetreuung und Datenerfassung verantwortlich sind, zum Studienteam gehören.

Vorteile von monozentrischen Studien:

  • Einfachheit: Da nur ein Standort involviert ist, sind die Prozesse in der Regel weniger komplex.
  • Kosten: Da weniger Personal und Ressourcen benötigt werden, sind die Kosten in der Regel niedriger.
  • Kontrolle: Der Prüfer oder Hauptprüfer hat eine direkte Übersicht und Kontrolle über alle Aspekte der Studie.
  • Schnellere Kommunikation: Mit einem kleineren Team und nur einem Standort sind Absprachen und Entscheidungsprozesse in der Regel schneller und direkter.

Diese Einfachheit und Kostenersparnis können jedoch durch den begrenzten Patientenpool und die geografische Begrenzung kompensiert werden. Es besteht das Risiko, dass die Ergebnisse nicht allgemeingültig sind oder dass es schwierig ist, genügend Patienten für die Studie zu rekrutieren. Wenn viele Patienten gemäß statistischer Fallzahlplanung benötigt werden, kann diese Form des Designs nicht gewählt werden, da dies dann nicht in einem angemessenen Zeitrahmen umsetzbar ist.

2.2 Multizentrische Studie

Multizentrische Studien sind klinische Prüfungen, die an mehreren Standorten oder Zentren durchgeführt werden. Bei solchen Studien besteht das Studienteam in jedem Zentrum typischerweise aus einem Prüfer, einer Study Nurse und gegebenenfalls weiteren beteiligten Fachkräften. Trotz der Mehrfachzentrenstruktur bleibt in jedem Zentrum der Ablauf ähnlich wie bei monozentrischen Studien. Der Unterschied besteht darin, dass ein derartiges Studiendesign ein Hauptprüfzentrum erfordert. Dieses Hauptprüfzentrum stellt den Leiter der klinischen Prüfung (LKP), der die gesamte Studie über alle Zentren hinweg koordiniert.

Vorteile von multizentrischen Studien:

  • Patientenpool: Durch die Beteiligung mehrerer Zentren wird der Zugang zu einer größeren und heterogen Patientenpopulation ermöglicht.
  • Datenbasis: Das Design ermöglicht eine breitere und repräsentativere Datenerhebung, da sie aus verschiedenen Populationen und Standorten stammt. Die wissenschaftliche Aussagekraft erhöht sich zudem durch die Involviertheit mehrerer Prüfer, die externe Validität wächst.
  • Vergleichbarkeit: Durch verschiedene Standorte können direkte Vergleiche und Konsistenzüberprüfungen durchgeführt werden.

Jedoch können diese Vorteile durch die erhöhten Kosten, den größeren organisatorischen Aufwand und die Koordinationsanforderungen zwischen den Zentren ausgeglichen werden.

  • Kernfaktoren: Kosten, Aufwand und Studienpersonal:
  • Kosten: Multizentrische Studien können aufgrund ihrer Größe und Komplexität teurer sein als monozentrische Studien.
  • Aufwand: Der organisatorische Aufwand für multizentrische Studien ist bedeutend höher, insbesondere in Bezug auf die Koordination von Patientenrekrutierung, Datenmanagement und Kommunikation zwischen den Zentren.

Studienpersonal: Hier liegt einer der kritischsten Aspekte. Die Herausforderung besteht darin, konsistente Protokolle und Praktiken über alle Zentren hinweg sicherzustellen. Dieser besondere Knackpunkt und die damit verbundenen Überlegungen und Strategien werden im Folgenden detailliert behandelt.

3. Entwicklung der Qualifikationsanforderungen für Prüfer: Vom MPG zum MPAnpG

Mit der Fortentwicklung der regulatorischen Landschaft für Medizinprodukte in Deutschland haben sich auch die Qualifikationsanforderungen für Personen, die an der Durchführung klinischer Prüfungen beteiligt sind, gewandelt.

3.1 Unter dem Medizinproduktegesetz (MPG)

Gemäß § 20 des Medizinproduktegesetzes (MPG) mussten klinische Prüfungen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ein entscheidender Aspekt war, dass sie in einer geeigneten Einrichtung durchgeführt und von einem "angemessen qualifizierten Prüfer" geleitet werden mussten. Das MPG gab klare Vorgaben zur Qualifikation dieses Prüfers: Neben der medizinischen oder zahnmedizinischen Ausbildung musste er mindestens eine zweijährige Erfahrung in der klinischen Prüfung von Medizinprodukten nachweisen können.

Diese Anforderung galt für alle Prüfer, egal ob Prüfer, Hauptprüfer oder LKP.

3.2 Übergang zum Medizinprodukte-Anpassungsgesetz (MPAnpG oder MDPG)

Mit der Einführung des Medizinprodukte-Anpassungsgesetzes wurden die Anforderungen an die Qualifikationen des Studienpersonals präzisiert und erweitert.

Nachdem im MPG keine Rollendefinition vorhanden war und diese vor dem Inkrafttreten des MPDG aus der ISO 14155 zu entnehmen war, definiert nun das MPDG zumindest die Rollen Hauptprüfer und LKP in § 3 (5,6):

"Nach § 30 des MDPG gibt es klare Unterscheidungen zwischen dem Prüfer, dem Hauptprüfer und dem Leiter einer klinischen Prüfung. Während der Hauptprüfer und Prüfer weiterhin wichtige Rollen in der klinischen Prüfung spielen, wird die besondere Qualifikation der mindestens zweijährigen Erfahrung in der klinischen Prüfung von Medizinprodukten nun explizit dem Leiter einer klinischen Prüfung oder einer sonstigen klinischen Prüfung zugewiesen."

Das bedeutet, dass sich im Vergleich zum vorherigen MPG die Qualifikationsanforderungen konkretisiert haben und spezifischer auf die unterschiedlichen Rollen im klinischen Prüfprozess abgestimmt sind. Dies zeigt ein gestiegenes Bewusstsein für die Notwendigkeit klar definierter und strenger Qualifikationskriterien, um die Qualität und Integrität von klinischen Prüfungen zu gewährleisten. Es spiegelt auch die wachsende Komplexität und Bedeutung klinischer Prüfungen im Prozess der Medizinprodukteentwicklung und -zulassung wider.

3.3 Konsequenzen und Auswirkungen

Die fortschreitende Anpassung und Verfeinerung der gesetzlichen Rahmenbedingungen hat einen erheblichen Einfluss darauf, wie klinische Prüfungen von Medizinprodukten durchgeführt werden. Insbesondere hat das Medizinproduktedurchführungsgesetz (MPDG) einige grundlegende Veränderungen hervorgebracht, die die Organisation und Genehmigung klinischer Prüfungen beeinflussen.

Eine solche bedeutsame Veränderung, die im MPDG vorgenommen wurde, betrifft somit die Rollen und Qualifikationen der Personen, die an klinischen Prüfungen beteiligt sind. Laut § 30 des MDPG wird nun differenziert zwischen dem Prüfer, dem Hauptprüfer und dem Leiter einer klinischen Prüfung. Es ist von entscheidender Bedeutung zu erkennen, dass die zuvor im MPG geforderte mindestens zweijährige Erfahrung in der klinischen Prüfung von Medizinprodukten eines jeglichen Prüfers auch schon bei einer monozentrischen Studie jetzt nur noch dem Leiter einer klinischen Prüfung oder einer sonstigen klinischen Prüfung explizit zugeordnet wird. Somit trifft diese Anforderung nur noch multizentrische Studien.

Prüfer und Hauptprüfer spielen zwar weiterhin wichtige Rollen im Prozess, doch die besondere Qualifikationsanforderung bezieht sich nun nur noch auf den Leiter der Prüfung.

Für monozentrische Studien bedeutet dies, dass der Genehmigungsprozess einer klinischen Prüfung erheblich vereinfacht wird. Durch die Fokussierung der zweijährigen Erfahrungsanforderung auf den Leiter einer klinischen Prüfung und nicht auf jeden beteiligten Prüfer, wird die Hürde für die Durchführung solcher Studien damit erheblich gesenkt, da die Ethikkommission diese Anforderung für den Prüfer nicht mehr erwartet und somit nicht mehr prüft.

4. Schlussfolgerung

Das Fazit aus diesen Beobachtungen ist evident: Die Wahl zwischen monozentrischem und multizentrischem Design hat erhebliche Auswirkungen auf die Genehmigung, Kosten, den organisatorischen Aufwand und die Anforderungen an das Studienpersonal einer klinischen Prüfung. Die richtige Planung und Berücksichtigung aller relevanten Aspekte sind daher unerlässlich für den Erfolg des Projekts. Es ist entscheidend, sich intensiv mit den Anforderungen auseinanderzusetzen und das geeignete Personal für die jeweilige Studienart auszuwählen. 

Die Wahl zwischen monozentrischem und multizentrischem Design hat erhebliche Auswirkungen auf die Genehmigung, Kosten, den Aufwand und die Anforderungen an das Studienpersonal einer klinischen Prüfung. Die richtige Planung und Berücksichtigung aller relevanten Aspekte sind daher unerlässlich für den Erfolg des Projekts. Es ist entscheidend, sich intensiv mit den Anforderungen auseinanderzusetzen und das geeignete Personal für die jeweilige Studienart auszuwählen.

Gerade dieser Aspekt beeinflusst maßgeblich die Durchführung von klinischen Prüfungen. Das Medizinproduktedurchführungsgesetz (MPDG) hat hierbei signifikante Änderungen eingeführt, insbesondere in Bezug auf die Rollen und Qualifikationen der Beteiligten einer klinischen Prüfung.

Durch den § 30 des MDPG und die damit verbundene klare Unterscheidung zwischen dem Prüfer, dem Hauptprüfer und dem Leiter einer klinischen Prüfung, hat sich der Genehmigungsprozess für monozentrische Studien wesentlich vereinfacht. Die Spezifizierung, dass die mindestens zweijährige Erfahrung in der klinischen Prüfung von Medizinprodukten nun explizit dem Leiter einer klinischen Prüfung zugeschrieben wird, eröffnet neue Möglichkeiten in der Gestaltung klinischer Prüfungen und senkt die Hürden ihrer Durchführung.

Ein tiefergehendes Verständnis der gesetzlichen Anforderungen und eine sorgfältige Auswahl des geeigneten Personals für die spezifische Studienart sind dabei unabdingbare Schlüsselaspekte. Es ist von zentraler Bedeutung, sich intensiv mit diesen Anforderungen auseinanderzusetzen und die Planung entsprechend auszurichten.

Dies bezieht sich allerdings ausschließlich auf klinische Prüfungen, die im Rahmen der MDR durchgeführt werden (Artikel 62, 74 und 82). Bei allen anderen klinischen Prüfungen (z. B. PMCF-Studien innerhalb der Zweckbestimmung des Medizinprodukts und ohne belastende Untersuchungen bleiben hiervon unberührt. Das heißt, hier gibt es bei multizentrischen Studien keine Anforderungen dieser Art an den LKP.

5. Was wir für Sie tun können

Wenn eine klinische Prüfung durchgeführt werden soll, müssen zuvor grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen erfüllt und somit wesentliche Dokumente der Technischen Dokumentation erstellt werden.

Außerdem benötigen alle Hersteller von Medizinprodukten ein QMS, auch bei der Entwicklung von Produkten der Klasse I.

Die klinische Prüfung mündet in der klinischen Bewertung, die dann wiederum die Basis für PMCF-Aktivitäten (einschließlich einer PMCF-Studie) darstellt.

Wir unterstützen Sie deshalb während Ihres kompletten Vorhabens mit Ihrem Medizinprodukt immer mit primärem Bezug auf die klinischen Daten zum Produkt: von Anfang an bis zum Ende.

6. Wie wir Ihnen helfen können

Ob überhaupt und wenn ja welche klinische Prüfung unter welchen Voraussetzungen und gemäß welchen Anforderungen durchgeführt werden muss, klären wir bei medXteam im Rahmen der Pre-Study Phase: In 3 Schritten ermitteln wir die richtige und kosteneffiziente Strategie in Bezug auf die in Ihrem Fall erforderliche klinische Datenerhebung.

Wir unterstützen außerdem im Bereich der Entwicklungsstrategie, der technischen Dokumentation und im Rahmen des Qualitätsmanagements.

Haben Sie jetzt schon erste Fragen?

Eine kostenfreie Erstberatung erhalten Sie hier: kostenlose Erstberatung 

Bei medXteam stehen klinische Daten im Mittelpunkt. Wir erheben diese über systematische Literatursuchen oder direkt mit dem Medizinprodukt im Rahmen klinischer Prüfungen. Wie die Literatursuche eine Schnittstelle darstellt und sich die Daten digitalisiert erheben lassen, haben wir bereits in einem Beitrag im vergangenen Jahr dargestellt. Wir sind für unsere Kunden aber auch als Qualitätsmanagementbeauftragte tätig und bauen in diesem Kontext Qualitätsmanagementsysteme auf. Auch diese lassen sich digitalisieren, womit wir bei unserem Angebot schon wieder einen Schritt weiter beim Thema Digitalisierung und Automatisierung sind.

Abkürzungen

MDR            Medical Device Regulation; EU-Verordnung 2017/745

eCRF           electronic Case Report Form

EDC            Electronic Data Capture

Zugrundeliegende Regularien

EU-Verordnung 2017/745 (MDR)
Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG)

1. Einleitung

Die Medizintechnikbranche hat in den letzten Jahren eine signifikante digitale Transformation durchlaufen. Technologien wie künstliche Intelligenz und das Internet der Dinge sind zu treibenden Kräften geworden, die die Art und Weise, wie wir Medizinprodukte entwickeln und nutzen, revolutionieren. Diese digitale Wende hat auch Auswirkungen auf den Bereich des Qualitätsmanagements, insbesondere im Kontext von Medizinprodukten.

Jeder Hersteller von Medizinprodukten ist gesetzlich dazu verpflichtet, ein konformes Qualitätsmanagementsystem (QMS) gemäß den Anforderungen der EU-Verordnung 2017/745 (Medical Device Regulation, MDR) und der ISO 13485 zu implementieren, zu leben und kontinuierlich zu pflegen. Dieses QMS bildet eine entscheidende Säule, um sowohl die Sicherheit und Wirksamkeit der Produkte als auch die Einhaltung und adäquate Umsetzung regulatorischer Anforderungen und gesetzlicher Vorgaben sicherzustellen.

In dieser digitalen Ära bietet die Gestaltung einer digitalen Technologieumgebung aus unserem Qualitätsmanagementsystem die Möglichkeit, Innovation, Effizienz und nachhaltige Verbesserungen auf Arbeitsabläufe zahlreiche Vorteile, darunter optimierte Effizienz, erhöhte Produktqualität und robuste Dokumentations- und Nachverfolgungsfähigkeiten.

2. Digitalisierung von Literatursuche und klinischen Prüfungen

Die Integration digitaler Technologien haben wir bereits vor über zwei Jahren im Bereich der Literatursuche für die klinische Bewertung aber auch für klinische Prüfungen nach Artikel 62, 74 oder 82 der MDR erfolgreich implementiert.

Die digitale Literatursuche ermöglicht eine gründliche und effiziente Sammlung relevanter klinischer Daten, die zur Beurteilung der Sicherheit und Leistung eines Medizinprodukts notwendig sind.

Abb. 1 Literatursuche im Zentrum

Die Literatursuche kann mitunter sehr zeitintensiv und langwierig sein. Im Rahmen der Digitalisierung der Technischen Dokumentation wurde deshalb auch die klinische Bewertung und damit insbesondere die Literatursuche digitalisiert und der Prozess automatisiert.

Da es bei medXteam schwerpunktmäßig um klinische Daten geht, steht die Literatursuche im Mittelpunkt. Diesen Prozess haben wir über unseren Partner avasis als zertifizierter Smart Expert Partner der Siemens Digital Industries Software in den Bereichen Teamcenter und Polarion umgesetzt.

Die Digitalisierung von klinischen Prüfungen verbessert die Datenerfassung, Analyse und Berichterstattung, was letztlich zu zuverlässigeren Ergebnissen und effizienteren Prozessen führt. Über unser EDC-System von MaganaMed bieten wir mittels Implementierung elektronischer CRFs (eCRF) genau das an.

Mit der engen Verzahnung der klinischen Prüfung (egal ob zur Zulassung, im Rahmen der klinischen Bewertung, zur Erhebung produkteigener Daten nach Inverkehrbringung oder im Rahmen einer DiGA-Studie) mit dem Prozess der Literatursuche und somit mit der klinischen Bewertung ist auch eine Digitalisierung der wesentlichen Dokumente der klinischen Prüfung wie z. B.

  • Klinischer Prüfplan (Anhang XV, Kapitel II, Abschnitt 3 der MDR)
  • Handbuch des klinischen Prüfers (Anhang XV, Kapitel II, Abschnitt 2 der MDR)
  • präklinische Bewertung

möglich.

Diese digitalen Ansätze haben sich als äußerst wertvoll erwiesen und setzen neue Standards für Transparenz, Effizienz und Genauigkeit. Allerdings geht der Einfluss der Digitalisierung weit über diese Bereiche hinaus. In einem regulierten Umfeld, wie dem der Medizintechnik, bietet die Digitalisierung die Chance, ebenso viele Aspekte des Qualitätsmanagements zu verbessern.

3. Digitalisierung im Qualitätsmanagement

3.1 Vorteile und Notwendigkeit der Digitalisierung des Qualitätsmanagements

Die digitale Literatursuche und klinische Prüfung sind wichtige Bausteine des heutigen Forschungs- und Entwicklungsprozesses in der Medizintechnik. Sie verbessern die Effizienz und Qualität der Datenerhebung, Analyse und Berichterstattung. Die Digitalisierung geht jedoch noch weiter und beeinflusst maßgeblich das Qualitätsmanagement.

Sie bringt außerdem zahlreiche Vorteile mit sich: Sie verbessert die Effizienz von Prozessen, erhöht dadurch die Qualität der Medizinprodukte und ermöglicht bessere Nachverfolgbarkeit und Dokumentation. Sie ermöglicht außerdem eine effizientere Verwaltung von QMS. Dies ist entscheidend, um Anforderungen der Norm ISO 13485 und der MDR einzuhalten.

Ein digitalisiertes QMS ermöglicht eine nahtlose und zentralisierte Dokumentenverwaltung, eine effizientere und transparentere Auditführung sowie ein verbessertes Risiko- und Prozessmanagement. All diese Aspekte sind von entscheidender Bedeutung, um neben den Anforderungen auch die hohe Qualität der Medizinprodukte zu gewährleisten.

3.2 orgavision und die Digitalisierung des Qualitätsmanagements

In der sich schnell verändernden Welt der Medizintechnik ist die Digitalisierung des Qualitätsmanagements mehr als nur eine Option – sie ist eine Notwendigkeit. Mit den richtigen Tools können Medizinproduktehersteller ihre Prozesse effizienter gestalten, ihre Compliance verbessern und letztendlich bessere Produkte für die Patienten liefern.

Ein Beispiel für ein Tool zur Digitalisierung des Qualitätsmanagements ist orgavision. Dieses Tool bietet eine breite Palette von Funktionen, die zur Digitalisierung von Qualitätsmanagementsystemen beitragen.

Mit orgavision können Unternehmen ihr Qualitätsmanagement digitalisieren und automatisieren, was zu einer verbesserten Compliance und letztendlich zu hochwertigeren Medizinprodukten führt.

orgavision ist ein gutes Beispiel für ein Tool, das die Digitalisierung von Qualitätsmanagementsystemen unterstützt. Die Funktionen von orgavision reichen von einer integrierten digitalen Dokumentenverwaltung bis hin zu einem umfassenden Ereignismanagementsystem (z. B. Kundenrückmeldungen, Reklamationen, Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen).

Besonders bemerkenswert ist die Automatisierungsfunktion von orgavision. Ein Beispiel dafür ist das automatische Update von Prozessnamen. Wenn der Name eines Prozesses in orgavision geändert wird, wird dieser Name automatisch bei einer expliziten Verlinkung in allen Dokumenten, in denen der Prozess erwähnt wird, aktualisiert. Dies vermeidet Inkonsistenzen und Fehlinformationen und verbessert die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Dokumentation.

orgavision bietet zudem eine effiziente Auditverwaltung. Audits können geplant, durchgeführt und überwacht werden, und die Ergebnisse können leicht in das System integriert und analysiert werden. Dies erleichtert die Einhaltung der regulatorischen Anforderungen und verbessert die Effizienz des Auditing-Prozesses.

orgavision ist somit eine wegweisende Softwarelösung, die speziell für die Digitalisierung und Automatisierung des Qualitätsmanagementsystems (QMS) im medizinischen Bereich entwickelt wurde. Sie bietet eine Vielzahl von Funktionen, die den gesamten QMS-Prozess unterstützen und zur Effizienzsteigerung beitragen. Im Folgenden werden weitere Funktionen von orgavision hervorgehoben:

Änderungsmanagement: orgavision ermöglicht ein effizientes Änderungsmanagement, indem es einen strukturierten Prozess für die Bearbeitung von Änderungsanträgen, Genehmigungen und Umsetzungen bietet. Durch die Digitalisierung dieses Prozesses werden Änderungen schnell erfasst, verfolgt und dokumentiert, was die Kontrolle und Effizienz verbessert.

Reklamationsmanagement: Das Tool bietet Funktionen zur effektiven Bearbeitung von Kundenbeschwerden. Dies umfasst die Erfassung, Kategorisierung und Bearbeitung von Beschwerden sowie die Verfolgung von Korrekturmaßnahmen. Durch die Digitalisierung des Beschwerdemanagements können Unternehmen schneller auf Kundenfeedback reagieren, Beschwerden effizient bearbeiten und eine kontinuierliche Verbesserung der Produktqualität gewährleisten.

Schulungen: Mit Hilfe von orgavision können Schulungsprozesse effizient digitalisiert und somit optimiert werden. Die Schulungsmatrix stellt einen umfassenden Überblick über die Schulungsanforderungen und den aktuellen Schulungsstand aller Mitarbeiter dar. Sie können dabei einzelne Schulungselemente, wie z. B. Schulungsveranstaltungen, Kurse oder Webinare, für verschiedene Mitarbeiter oder Mitarbeitergruppen festlegen.

Dieses Beispiel stellen wir nun einmal näher dar:

Abb. 2 Schulungsmatrix orgavision

Jede Schulung kann mit entsprechenden Kompetenzen, Abteilungen oder definierten Rollen verknüpft werden. Dadurch ist es möglich, genau zu erkennen, welche Schulungen für welche Mitarbeiter in welchem Zyklus erforderlich sind. Diese systematische und strukturierte Herangehensweise sorgt dafür, dass kein Mitarbeiter eine benötigte Schulung verpasst und dass alle Mitarbeiter stets über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

orgavision biete zudem die Möglichkeit, Schulungsnachweise direkt im System zu verknüpfen und zu verwalten. Nach Abschluss einer Schulung können entsprechende Nachweise, wie Zertifikate oder Bestätigungen, direkt im System hochgeladen und den entsprechenden Mitarbeitern zugeordnet werden.

Diese Nachweise sind dann jederzeit abrufbar und können bei Bedarf aus dem System exportiert werden. Die Verknüpfung der Schulungsnachweise erleichtert nicht nur die Dokumentation und Verwaltung der Schulungen, sondern auch die Überprüfung des Schulungsstandes einzelner Mitarbeiter oder ganzer Teams.

4. Schlussfolgerung

Die Vorteile der Digitalisierung insgesamt liegen auf der Hand:

  • effizienteres Arbeiten
  • zielorientiertes Einsetzen der Kapazitäten
  • Beseitigung von Ineffizienzen bei Erstellung, Pflege und Änderung von Inhalten der Technischen Dokumentation, klinischen Bewertung und Literatursuchen sowie im Bereich des Qualitätsmanagements
  • Vermeidung redundant verwalteter Informationen/Dokumente
  • langfristige Verringerung des Pflegeaufwands

Durch die Nutzung digitaler Tools wie orgavision können Unternehmen ihre Qualitätsmanagementprozesse verbessern und gleichzeitig ihre Compliance sicherstellen.

Die oben genannten Funktionen von orgavision ermöglichen eine umfassende Digitalisierung und Automatisierung des QMS. Dies führt zu einer verbesserten Effizienz, Genauigkeit und Compliance. Die zentrale Verwaltung von Dokumenten, die Automatisierung von Workflows und Prozessen sowie die Digitalisierung von Änderungsmanagement, Reklamationsmanagement und Lieferantenmanagement unterstützen dabei, die Qualitätsmanagementprozesse zu optimieren und den Anforderungen der ISO 13485 und der MDR gerecht zu werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Digitalisierung im Qualitätsmanagement absolut im Zuge der Digitalisierung Vereinfachungen schafft, Redundanzen löst und somit langfristig sogar eine absolute Notwendigkeit darstellt. Mit den richtigen Tools und Strategien kann die Digitalisierung des Qualitätsmanagements zu effizienteren Prozessen, besserer Compliance und letztendlich zu hochwertigeren Produkten führen.

5. Was wir für Sie tun können

Wenn eine klinische Prüfung durchgeführt werden soll, müssen zuvor grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen erfüllt und somit wesentliche Dokumente der Technischen Dokumentation erstellt werden.

Außerdem benötigen alle Hersteller von Medizinprodukten ein QMS, auch bei der Entwicklung von Produkten der Klasse I.

Die klinische Prüfung mündet in der klinischen Bewertung, die dann wiederum die Basis für PMCF-Aktivitäten (einschließlich einer PMCF-Studie) darstellt.

Wir unterstützen Sie deshalb während Ihres kompletten Vorhabens mit Ihrem Medizinprodukt immer mit primärem Bezug auf die klinischen Daten zum Produkt: von Anfang an bis zum Ende.

6. Wie wir Ihnen helfen können

Ob überhaupt und wenn ja welche klinische Prüfung unter welchen Voraussetzungen und gemäß welchen Anforderungen durchgeführt werden muss, klären wir bei medXteam im Rahmen der Pre-Study Phase: In 3 Schritten ermitteln wir die richtige und kosteneffiziente Strategie in Bezug auf die in Ihrem Fall erforderliche klinische Datenerhebung.

Wir unterstützen außerdem im Bereich der Entwicklungsstrategie, der technischen Dokumentation und im Rahmen des Qualitätsmanagements.

Haben Sie jetzt schon erste Fragen?

Eine kostenfreie Erstberatung erhalten Sie hier: kostenlose Erstberatung 

 

Die Blog-Reihe geht in diesem Jahr in der Adventszeit mit unserem diesjährigen dreiteiligen „Adventsspezial“ weiter. Hiermit möchten wir Sie umfassend über die wichtigen Schnittstellen bei den verschiedenen Typen der klinischen Prüfungen mit der technischen Dokumentation und den jeweiligen Dokumenten informieren.

Das Besondere an unserer Aktion ist dabei, dass der Beitrag sich über die ersten drei Adventswochen aufteilt. In jeder Woche werden ein Typ der klinischen Prüfungen und die jeweiligen Schnittstellen detailliert betrachtet.  Im Januar wird es dann mit dem Thema Risikomanagement bei klinischen Prüfungen weitergehen. 

Der erste Teil unseres Blog-Spezials befasste sich mit den Schnittstellen bei der „Zulassungsstudie“ (klinische Prüfungen gemäß Artikel 62 der MDR). Dieser zweite Teil 2 beleuchtet nun die PMCF-Studien (Artikel 74 der MDR, MPDG, ISO 14155). Der dritte und letzte Teil erklärt nächste Woche die Schnittstellen bei DiGA-Studien.

Abkürzungen.

BOB (Bundesoberbehörde)

EK (Ethikkommission)

KP (klinische Prüfung)

MDR (medical device regulation; Verordnung 2017/745)

MPEUAnpG (das Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz wurde am 25.05.2020 vom Bundestag als Gesetze verabschiedet. Dieses MPAnpG-EU beschreibt im Artikel 1 das Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG))

MPDG (das MPDG wird das Medizinproduktegesetz (MPG) ab 26. Mai 2021 schrittweise ablösen und für alle Hersteller und Betreiber von Medizinprodukten in Deutschland rechtsverbindlich sein).

Teil 2: Schnittstellen zur technischen Dokumentation bei PMCF-Studien und Verbindung zur MDR

1. Einleitung

Der korrekte Begriff für eine klinische Studie mit Medizinprodukten ist „klinische Prüfung“.

Man unterscheidet die folgenden Typen von klinischen Prüfungen:

  • Grundlagenforschung: sonstige klinische Prüfung (MDR Artikel 82)
  • Pilotstudie/Zulassungsstudie: klinische Prüfungen zum Nachweis der Konformität von Produkten (MDR Artikel 62)
  • PMCF-Studie: klinische Prüfungen in Bezug auf Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen (MDR Artikel 74)

Hinzu kommt nun noch speziell in Deutschland die sog. DiGA-Studie:

  • Studie mit einer digitalen Gesundheitsnwendung (DiGA) zum Nachweis positiver Versorgungseffekte zur Erlangung eines Erstattungsstatus.
  • d. R. mit CE-gekennzeichnetem Medizinprodukt: PMCF-Studie
  • bei Einplanung in Zulassungsprozess auch Zulassungsstudie möglich

(Quellen: DiGAV, DVG, DiGA-Leitlinie)

Abb. 1: Typen klinischer Prüfungen

Diese verschiedenen Typen unterscheiden sich hinsichtlich der jeweiligen regulatorischen Anforderungen und somit hinsichtlich der verschiedenen Schnittstellen zur technischen Dokumentation des zu untersuchenden Medizinproduktes.

Besonderheit bei PMCF-Studien:

Eine PMCF-Studie, die mit einem CE-gekennzeichneten Medizinprodukt im Rahmen der Zweckbestimmung und ohne belastende Untersuchungen stattfindet, stellt eine Ausnahme vom Artikel 74 der MDR dar:

Abbildung 4: Artikel 74 der MDR (Quelle: Präsentationsfolien, BfArM-Veranstaltung, https://www.bfarm.de/DE/Service/Veranstaltungen/Dialogveranstaltungen/2021/210505-klinische_Pruefungen_von_MP.html)

Unabhängig davon sind aber dennoch die Dokumente nach Anhang XV Kapitel II und die Artikel 80ff der MDR verbindlich.

2. Dokumente, die bei PMCF-Studien einzureichen sind

Die folgenden Dokumente sind bei klinischen Prüfungen, die mit einem CE-gekennzeichneten Produkt zu erstellen. Abhängig davon, ob Artikel 74 der MDR zutrifft, erfolgt eine Einreichung bei der EK zur Votierung und bei BfArM. Gilt Artikel 74 nicht, ist lediglich eine berufsrechtliche Beratung nach § 15 der Berufsordnung für Ärzte (BO) bei der zuständigen Ethikkommission erforderlich.  Egal, welche Antragsstellung erfolgt, simnd die folgenden Dokumente zu erstellen und diese haben einen Bezug zur technischen Dokumentation:

  • Prüfplan - Anlagen gemäß Anhang XV Kap. II 3 MDR.
  • Handbuch klinischer Prüfer -Anlagen gemäß Anhang XV Kap. II 2 MDR.

Folgende Dokumente werden hierzu aus der technischen Dokumentation benötigt:

  • klinische Bewertung - gemäß Artikel 61 der MDR.
  • Gebrauchsanweisung
  • Ergebnisse biologische Sicherheitsprüfung
  • Funktionsweise MP/Informationen zum MP (Funktionsweise MP)
  • Funktionsweise und weitere Informationen zum Medizinprodukt.
  • Risikoanalyse und -bewertung einschl. Restrisiken
  • Liste grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen
  • ggf. geeignete Aufbereitungs- oder Sterilisationsverfahren
  • Nachweis CE-Kennzeichnung (Erforderlich, wenn das Prüfprodukt eine CE-Kennzeichnung trägt.)

2.1 Schnittstellen zur technischen Dokumentation

In der folgenden Tabelle sind die o. g. einzureichenden Dokumente sowie die darin enthaltenen Elemente und die jeweilige Entsprechung in der technischen Dokumentation aufgeführt:

Dokument

Regulatorische Anforderung

Elemente

Technische Dokumentation

Prüfplan

Anhang XV Kap. II 3 MDR

Kennzeichnung und Beschreibung des Produkts, einschließlich der Zweckbestimmung, des Herstellers, der Rückverfolgbarkeit, der Zielgruppe, der mit dem menschlichen Körper in Berührung kommenden Materialien, der mit seiner Verwendung verbundenen medizinischen und chirurgischen Verfahren und der für seine Verwendung erforderlichen Schulung und Erfahrung, der Sichtung der Referenzliteratur, des gegenwärtigen Stands der Technik bei der klinischen Versorgung in dem betreffenden

Produktbeschreibung, Zweckbestimmung, Produktspezifikation, präklinischen Bewertung als Vorstufe der finalen klinischen Bewertung mit State of the Art Kapitel, Gebrauchsanweisung mit Beschreibung der Anwendung

Prüfplan

Anhang XV Kap. II 3 MDR

Risiken und klinischer Nutzen des zu prüfenden Produkts

Risikoanalyse, Risikomanagementbericht, präklinischen Bewertung mit Risiko-Nutzen-Abwägung

Prüfplan

Anhang XV Kap. II 3 MDR

Informationen zu dem Prüfprodukt, zu etwaigen Komparatoren und anderen Produkten

Produktbeschreibung, Gebrauchsanweisung

Prüfplan

Anhang XV Kap. II 3 MDR

technische und funktionale Merkmale des Produkts

Produktbeschreibung, Gebrauchsanweisung, Produktspezifikation

Handbuch klinischer Prüfer 

Anhang XV Kap. II 2 MDR

Kennzeichnung und Beschreibung des Produkts, einschließlich Informationen zur Zweckbestimmung, Risikoklassifizierung und geltenden Klassifizierungsregel gemäß Anhang VIII, Konzeption und Herstellung des Produkts sowie Verweis auf frühere und ähnliche Generationen des Produkts.

Produktbeschreibung, Zweckbestimmung, Produktspezifikation, präklinischen Bewertung als Vorstufe der finalen klinischen Bewertung mit State of the Art Kapitel, Gebrauchsanweisung mit Beschreibung der Anwendung

Klassifizierung

Handbuch klinischer Prüfer 

Anhang XV Kap. II 2 MDR

Herstellerangaben zur Installation, Wartung, Einhaltung von Hygienenormen und Verwendung, einschließlich Lagerungs- und Handhabungsbestimmungen, und — soweit diese Informationen vorliegen — die auf der Kennzeichnung anzubringenden Informationen und die Gebrauchsanweisung, die zusammen mit dem Produkt beim Inverkehrbringen bereitzustellen ist.

-- 

Handbuch klinischer Prüfer/Präklinische Bewertung

Anhang XV Kap. II 2.3 MDR

Vorklinische Bewertung auf der Grundlage von Daten aus einschlägigen vorklinischen Tests und Versuchen, insbesondere aus Konstruktionsberechnungen, In-vitro-Tests, Ex-vivo-Tests, Tierversuchen, mechanischen oder elektrotechnischen Prüfungen, Zuverlässigkeitsprüfungen, Sterilisationsvalidierungen, Software-Verifizierungen und Validierungen, Leistungsversuchen, Bewertungen der Biokompatibilität und biologischen Sicherheit, sofern zutreffend.

Präklinische Bewertung als Vorstufe der finalen klinischen Bewertung

Handbuch klinischer Prüfer/Präklinische Bewertung

Anhang XV Kap. II 2.3 MDR

Bereits vorliegende klinische Daten, insbesondere — aus der einschlägigen verfügbaren wissenschaftlichen Fachliteratur zu Sicherheit, Leistung, klinischem Nutzen für die Patienten, Auslegungsmerkmalen und Zweckbestimmung des Produkts und/oder gleichartiger oder ähnlicher Produkte, — sonstige einschlägige verfügbare klinische Daten zu Sicherheit, Leistung, klinischem Nutzen für die Patienten, Auslegungsmerkmalen und Zweckbestimmung gleichartiger oder ähnlicher Produkte desselben Herstellers, einschließlich der Verweildauer des Produkts auf dem Markt, sowie die Daten aus einer Überprüfung der Leistungs- und Sicherheitsaspekte und des klinischen Nutzens und etwaigen unternommenen Korrekturmaßnahmen.

Präklinische Bewertung als Vorstufe der finalen klinischen Bewertung

Handbuch klinischer Prüfer/Präklinische Bewertung

Anhang XV Kap. II 2.3 MDR

Zusammenfassung der Nutzen-Risiko-Analyse und des Risikomanagements, einschließlich Informationen zu bekannten oder vorhersehbaren Risiken, etwaigen unerwünschten Nebenwirkungen, Kontraindikationen und Warnhinweisen.

Gebrauchsanweisung, präklinische Bewertung als Vorstufe der finalen klinischen Bewertung

Handbuch klinischer Prüfer 

Anhang XV Kap. II 2 MDR

Bei Produkten, zu deren Bestandteilen ein Arzneimittel, einschließlich eines Derivats aus menschlichem Blut oder Plasma gehört oder bei Produkten, die unter Verwendung nicht lebensfähiger Gewebe oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs oder ihren Derivaten hergestellt werden.

Nur in diesem Fall:

Informationen zu dem Arzneimittel bzw. den Geweben, den Zellen oder ihren Derivaten sowie zur Erfüllung der relevanten grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen und dem spezifischen Risikomanagement bezüglich des Arzneimittels bzw. der Gewebe oder Zellen oder ihrer Derivate sowie einen Nachweis des durch die Einbeziehung dieser Bestandteile bezüglich des klinischen Nutzens und/oder der Sicherheit des Produkts entstehenden Mehrwerts

Handbuch klinischer Prüfer 

Anhang XV Kap. II 2 MDR

Ein Verzeichnis, aus dem die Erfüllung der einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen des Anhangs I einschließlich der — vollständig oder in Teilen — angewandten Normen und Spezifikationen im Einzelnen hervorgeht, sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gewählten Lösungen, soweit diese Normen und Spezifikationen nur zum Teil oder überhaupt nicht erfüllt sind oder gänzlich fehlen.

Checkliste der grundlegenden Leistungs- und Sicherheitsanforderungen

Normenliste

Gebrauchsanweisung

Anhang XV Kap. II 2.2 MDR

--

Gebrauchsanweisung

Versicherung grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen

Anhang XV Kap II 4.1 MDR

Versicherung, dass die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen erfüllt sind.

Checkliste der grundlegenden Leistungs- und Sicherheitsanforderungen

Ergebnisse biologische Sicherheitsprüfung

Anhang XV Kap. II 2.3 MDR

Daten aus einschlägigen vorklinischen Tests und Versuchen, insbesondere Bewertungen der Biokompatibilität und biologischen Sicherheit, sofern zutreffend.

Testberichte, Bericht zur biologischen Sicherheit

Funktionsweise MP/Informationen zum MP

--

Funktionsweise und weitere Informationen zum Medizinprodukt

Produktbeschreibung, Gebrauchsanweisung, Produktspezifikation

Risikoanalyse und -bewertung einschl. Restrisiken

Anhang XV Kap. II 2.5 bzw. 4.6 MDR

Zusammenfassung der Nutzen-Risiko-Analyse und des Risikomanagements, einschließlich Informationen zu bekannten oder vorhersehbaren Risiken, etwaigen unerwünschten Nebenwirkungen, Kontraindikationen und Warnhinweisen.

Der zuständigen Behörde, die einen Antrag überprüft, werden vollständige Angaben zu der verfügbaren technischen Dokumentation, zum Beispiel detaillierte Unterlagen zu Risikoanalyse/-management oder spezifische Testberichte, auf Anfrage vorgelegt.

Risikomanagementdokumentation gemäß ISO 14971

Liste grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen

Anhang XV Kap. II 2.7 MDR

--

Checkliste der grundlegenden Leistungs- und Sicherheitsanforderungen

ggf. geeignete Aufbereitungs- oder Sterilisationsverfahren 

--

Sterilisationsprozess, Validierung

Dokumentation zum Sterilisationsverfahren

Tabelle 1: Dokumente der klinischen Prüfung und technische Dokumentation

Da es sich um ein CE-gekennzeichnetes Produkt handelt, sind all diese Dokumente bereits in der technischen Dokumentation vorhanden und fließen insbesondere in den Prüfplan sowie in das Handbuch des klinischen Prüfers mit ein.

Das CE-gekennzeichnetes Medizinprodukt ist damit das in der PMCF-Studie geprüfte Prüfprodukt, für das die klinischen Daten erhoben werden. D. h. die Dokumente und Ergebnisse müssen sich auf genau dieses Produkt und nicht auf eine frühere Version beziehen!

Technische Dokumentation:

  • Produktbeschreibung
  • Zweckbestimmung
  • Produktspezifikation
  • finale klinischen Bewertung mit State of the Art Kapitel und Literatur und Risiko-Nutzen-Abwägung
  • Risikomanagementdokumentation gemäß ISO 14971: PHA, Risikoanalyse, Risikomanagementbericht
  • Gebrauchsanweisung
  • Klassifizierung
  • Checkliste der grundlegenden Leistungs- und Sicherheitsanforderungen
  • Normenliste
  • Verifizierungstestberichte
  • Bericht zur biologischen Sicherheit (falls zutreffend)
  • Dokumentation zum Sterilisationsverfahren (falls zutreffend)

2.2 Synergien

Schaut man sich die oben aufgeführte Liste an, fällt auf, dass es sich hierbei bereits nahezu um die gesamte technische Dokumentation handelt.

Ein gutes Beispiel für die Nutzung der Synergien bei der Erstellung der Dokumente ist der Prüfplan. Sehr viele Abschnitt sind dieselben Inhalte wie bereits in anderen Dokumenten der technischen Dokumentation. Die Zweckbestimmung, die Produktbeschreibung usw. sind nur wenige Beispiele. Außerdem werden in der finalen klinischen Bewertung klinische Daten zum Stand der Technik aufgeführt, die ebenfalls für den Prüfplan und das Handbuch des klinischen Prüfers verwendet werden können.

Und hier spielt erneut die Digitalisierung der klinischen Prüfung eine Rolle:

Mit der engen Verzahnung der klinischen Prüfung nicht nur mit dem Prozess der Literatursuche und somit mit der klinischen Bewertung wie im vorletzten Blogbeitrag berichtet, sondern auch mit der technischen Dokumentation ist auch eine Digitalisierung der wesentlichen Dokumente der klinischen Prüfung wie z. B.

  • Klinischer Prüfplan (Anhang XV, Kapitel II, Abschnitt 3 der MDR)
  • Handbuch des klinischen Prüfers (Anhang XV, Kapitel II, Abschnitt 2 der MDR)
  • klinische Bewertung

möglich.

Die Vorteile der Digitalisierung liegen auf der Hand:

  • effizienteres Arbeiten
  • zielorientiertes Einsetzen der Kapazitäten
  • Beseitigung von Ineffizienzen bei Erstellung, Pflege und Änderung von Inhalten der Technischen Dokumentation, klinischen Bewertung und Literatursuchen
  • langfristige Verringerung des Pflegeaufwands

Über die Softwareapplikation "Polarion" lassen sich Schnittstellen wie Zweckbestimmung, Risikomanagement, Gebrauchstauglichkeit, klinische Bewertung, klinische Prüfung Projekten zuordnen und bei Bedarf wiederverwenden. Die Erstellung und Pflege von Dokumenten wird somit deutlich vereinfacht und beschleunigt. Daneben werden Redundanzen und Inkonsistenzen vermieden.

3. Ausblick

Unser „Adventsspezial“ beschäftigt sich nächste Woche mit den Schnittstellen zur technischen Dokumentation bei DiGA-Studien.

4. Wie wir Ihnen helfen können

Ob überhaupt und wenn ja welche klinische Prüfung unter welchen Voraussetzungen und gemäß welchen Anforderungen durchgeführt werden muss, klären wir bei medXteam im Rahmen der Pre-Study Phase: In 3 Schritten ermitteln wir die richtige und kosteneffiziente Strategie in Bezug auf die in Ihrem Fall erforderliche klinische Datenerhebung.

Haben Sie jetzt schon erste Fragen?

Eine kostenfreie Erstberatung erhalten Sie hier: kostenlose Erstberatung 

 

Die Blog-Reihe geht in diesem Jahr in der Adventszeit mit unserem diesjährigen dreiteiligen „Adventsspezial“ weiter. Hiermit möchten wir Sie umfassend über die wichtigen Schnittstellen bei den verschiedenen Typen der klinischen Prüfungen mit der technischen Dokumentation und den jeweiligen Dokumenten informieren.

Das Besondere an unserer Aktion ist dabei, dass der Beitrag sich über die ersten drei Adventswochen aufteilt. In jeder Woche werden ein Typ der klinischen Prüfungen und die jeweiligen Schnittstellen detailliert betrachtet.  Im Januar wird es dann mit dem Thema Risikomanagement bei klinischen Prüfungen weitergehen. 

Der erste Teil unseres Blog-Spezials befasste sich mit den Schnittstellen bei der „Zulassungsstudie“ (klinische Prüfungen gemäß Artikel 62 der MDR). Der zweite Teil 2 beleuchtet nun die PMCF-Studien (Artikel 74 der MDR, MPDG, ISO 14155). Dieser dritte und letzte Teil erklärt nun die Schnittstellen bei DiGA-Studien.

Abkürzungen.

BOB (Bundesoberbehörde)

EK (Ethikkommission)

KP (klinische Prüfung)

MDR (medical device regulation; Verordnung 2017/745)

MPEUAnpG (das Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz wurde am 25.05.2020 vom Bundestag als Gesetze verabschiedet. Dieses MPAnpG-EU beschreibt im Artikel 1 das Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG))

MPDG (das MPDG wird das Medizinproduktegesetz (MPG) ab 26. Mai 2021 schrittweise ablösen und für alle Hersteller und Betreiber von Medizinprodukten in Deutschland rechtsverbindlich sein).

Teil 2: Schnittstellen zur technischen Dokumentation bei PMCF-Studien und Verbindung zur MDR

1. Einleitung

Der korrekte Begriff für eine klinische Studie mit Medizinprodukten ist „klinische Prüfung“.

Man unterscheidet die folgenden Typen von klinischen Prüfungen:

  • Grundlagenforschung: sonstige klinische Prüfung (MDR Artikel 82)
  • Pilotstudie/Zulassungsstudie: klinische Prüfungen zum Nachweis der Konformität von Produkten (MDR Artikel 62)
  • PMCF-Studie: klinische Prüfungen in Bezug auf Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen (MDR Artikel 74)

Hinzu kommt nun noch speziell in Deutschland die sog. DiGA-Studie:

  • Studie mit einer digitalen Gesundheitsnwendung (DiGA) zum Nachweis positiver Versorgungseffekte zur Erlangung eines Erstattungsstatus.
  • d. R. mit CE-gekennzeichnetem Medizinprodukt: PMCF-Studie
  • bei Einplanung in Zulassungsprozess auch Zulassungsstudie möglich

(Quellen: DiGAV, DVG, DiGA-Leitlinie)

Abb. 1: Typen klinischer Prüfungen

Diese verschiedenen Typen unterscheiden sich hinsichtlich der jeweiligen regulatorischen Anforderungen und somit hinsichtlich der verschiedenen Schnittstellen zur technischen Dokumentation des zu untersuchenden Medizinproduktes.

Eine DiGA-Studie ist eine PMCF-Studie. Deshalb greifen hier dieselben Besonderheiten:

Eine DiGA- und somit PMCF-Studie, die mit einem CE-gekennzeichneten Medizinprodukt im Rahmen der Zweckbestimmung und ohne belastende Untersuchungen stattfindet, stellt eine Ausnahme vom Artikel 74 der MDR dar:

Abbildung 4: Artikel 74 der MDR (Quelle: Präsentationsfolien, BfArM-Veranstaltung, https://www.bfarm.de/DE/Service/Veranstaltungen/Dialogveranstaltungen/2021/210505-klinische_Pruefungen_von_MP.html)

Unabhängig davon sind aber dennoch die Dokumente nach Anhang XV Kapitel II und die Artikel 80ff der MDR verbindlich.

2. Dokumente, die bei DiGA-Studien einzureichen sind

Die zusätzliche Phase bei einer DiGA-Studie umfasst das Erstellen des Evaluationskonzeptes basierend auf einer systematischen Literatursuche, Datenerhebung mit der DiGA selbst am Anwender und die systematische Auswertung dieser Daten.

Bereits hierzu dient die klinische Bewertung - und in diesem Fall am besten die zuletzt erstellte - als wesentlicher Input. In ihr werden die verschiedenen Claims zum Medizinprodukt aufgeführt und hierüber gilt es, die passenden auch für das DiGA-Konzept zu finden: Die für die klinische Bewertung erforderlichen Claims zur klinischen Leistung, Sicherheit und zum klinischen Nutzen wurden außerdem bereits im Plan für die klinische Bewertung definiert und anschließend im klinischen Bewertungsbericht mit Daten belegt.

Hinweis: Genau hier empfiehlt sich die Nutzung der Schnittstelle zum DiGA-Thema „medizinischer Nutzen“ bzw. patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserungen, denn diese Daten können dann nach der DiGA-Studie in der Aktualisierung der klinischen Bewertung genutzt werden.

 

Hierüber haben wir in unserem Blog-Beitrag zum Evaluationskonzept dieses Jahr bereits ausführlich berichtet.

Und dann geht es nach der Erstellung des Evaluationskonzeptes, der Findung der passenden Endpunkte für die DiGA-Studie um die Erstellung der Studiendokumente. Wie bereits bei der PMCF-Studie sind die folgenden Dokumente auch bei DiGA-Studien zu erstellen. Abhängig davon, ob Artikel 74 der MDR zutrifft, erfolgt eine Einreichung bei der EK zur Votierung und bei BfArM. Gilt Artikel 74 nicht, ist lediglich eine berufsrechtliche Beratung nach § 15 der Berufsordnung für Ärzte (BO) bei der zuständigen Ethikkommission erforderlich. Egal, welche Antragsstellung erfolgt, simnd die folgenden Dokumente zu erstellen und diese haben einen Bezug zur technischen Dokumentation:

  • Prüfplan - Anlagen gemäß Anhang XV Kap. II 3 MDR.
  • Handbuch klinischer Prüfer -Anlagen gemäß Anhang XV Kap. II 2 MDR.

Folgende Dokumente werden hierzu aus der technischen Dokumentation benötigt:

  • klinische Bewertung - gemäß Artikel 61 der MDR.
  • Gebrauchsanweisung
  • Ergebnisse biologische Sicherheitsprüfung
  • Funktionsweise MP/Informationen zum MP (Funktionsweise MP)
  • Funktionsweise und weitere Informationen zum Medizinprodukt.
  • Risikoanalyse und -bewertung einschl. Restrisiken
  • Liste grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen
  • ggf. geeignete Aufbereitungs- oder Sterilisationsverfahren
  • Nachweis CE-Kennzeichnung (Erforderlich, wenn das Prüfprodukt eine CE-Kennzeichnung trägt.)

2.1 Schnittstellen zur technischen Dokumentation

In der folgenden Tabelle sind die o. g. einzureichenden Dokumente sowie die darin enthaltenen Elemente und die jeweilige Entsprechung in der technischen Dokumentation aufgeführt:

Dokument

Regulatorische Anforderung

Elemente

Technische Dokumentation

Prüfplan

Anhang XV Kap. II 3 MDR

Kennzeichnung und Beschreibung des Produkts, einschließlich der Zweckbestimmung, des Herstellers, der Rückverfolgbarkeit, der Zielgruppe, der mit dem menschlichen Körper in Berührung kommenden Materialien, der mit seiner Verwendung verbundenen medizinischen und chirurgischen Verfahren und der für seine Verwendung erforderlichen Schulung und Erfahrung, der Sichtung der Referenzliteratur, des gegenwärtigen Stands der Technik bei der klinischen Versorgung in dem betreffenden

Produktbeschreibung, Zweckbestimmung, Produktspezifikation, präklinischen Bewertung als Vorstufe der finalen klinischen Bewertung mit State of the Art Kapitel, Gebrauchsanweisung mit Beschreibung der Anwendung

Prüfplan

Anhang XV Kap. II 3 MDR

Risiken und klinischer Nutzen des zu prüfenden Produkts

Risikoanalyse, Risikomanagementbericht, präklinischen Bewertung mit Risiko-Nutzen-Abwägung

Prüfplan

Anhang XV Kap. II 3 MDR

Informationen zu dem Prüfprodukt, zu etwaigen Komparatoren und anderen Produkten

Produktbeschreibung, Gebrauchsanweisung

Prüfplan

Anhang XV Kap. II 3 MDR

technische und funktionale Merkmale des Produkts

Produktbeschreibung, Gebrauchsanweisung, Produktspezifikation

Handbuch klinischer Prüfer 

Anhang XV Kap. II 2 MDR

Kennzeichnung und Beschreibung des Produkts, einschließlich Informationen zur Zweckbestimmung, Risikoklassifizierung und geltenden Klassifizierungsregel gemäß Anhang VIII, Konzeption und Herstellung des Produkts sowie Verweis auf frühere und ähnliche Generationen des Produkts.

Produktbeschreibung, Zweckbestimmung, Produktspezifikation, präklinischen Bewertung als Vorstufe der finalen klinischen Bewertung mit State of the Art Kapitel, Gebrauchsanweisung mit Beschreibung der Anwendung

Klassifizierung

Handbuch klinischer Prüfer 

Anhang XV Kap. II 2 MDR

Herstellerangaben zur Installation, Wartung, Einhaltung von Hygienenormen und Verwendung, einschließlich Lagerungs- und Handhabungsbestimmungen, und — soweit diese Informationen vorliegen — die auf der Kennzeichnung anzubringenden Informationen und die Gebrauchsanweisung, die zusammen mit dem Produkt beim Inverkehrbringen bereitzustellen ist.

-- 

Handbuch klinischer Prüfer/Präklinische Bewertung

Anhang XV Kap. II 2.3 MDR

Vorklinische Bewertung auf der Grundlage von Daten aus einschlägigen vorklinischen Tests und Versuchen, insbesondere aus Konstruktionsberechnungen, In-vitro-Tests, Ex-vivo-Tests, Tierversuchen, mechanischen oder elektrotechnischen Prüfungen, Zuverlässigkeitsprüfungen, Sterilisationsvalidierungen, Software-Verifizierungen und Validierungen, Leistungsversuchen, Bewertungen der Biokompatibilität und biologischen Sicherheit, sofern zutreffend.

Präklinische Bewertung als Vorstufe der finalen klinischen Bewertung

Handbuch klinischer Prüfer/Präklinische Bewertung

Anhang XV Kap. II 2.3 MDR

Bereits vorliegende klinische Daten, insbesondere — aus der einschlägigen verfügbaren wissenschaftlichen Fachliteratur zu Sicherheit, Leistung, klinischem Nutzen für die Patienten, Auslegungsmerkmalen und Zweckbestimmung des Produkts und/oder gleichartiger oder ähnlicher Produkte, — sonstige einschlägige verfügbare klinische Daten zu Sicherheit, Leistung, klinischem Nutzen für die Patienten, Auslegungsmerkmalen und Zweckbestimmung gleichartiger oder ähnlicher Produkte desselben Herstellers, einschließlich der Verweildauer des Produkts auf dem Markt, sowie die Daten aus einer Überprüfung der Leistungs- und Sicherheitsaspekte und des klinischen Nutzens und etwaigen unternommenen Korrekturmaßnahmen.

Präklinische Bewertung als Vorstufe der finalen klinischen Bewertung

Handbuch klinischer Prüfer/Präklinische Bewertung

Anhang XV Kap. II 2.3 MDR

Zusammenfassung der Nutzen-Risiko-Analyse und des Risikomanagements, einschließlich Informationen zu bekannten oder vorhersehbaren Risiken, etwaigen unerwünschten Nebenwirkungen, Kontraindikationen und Warnhinweisen.

Gebrauchsanweisung, präklinische Bewertung als Vorstufe der finalen klinischen Bewertung

Handbuch klinischer Prüfer 

Anhang XV Kap. II 2 MDR

Bei Produkten, zu deren Bestandteilen ein Arzneimittel, einschließlich eines Derivats aus menschlichem Blut oder Plasma gehört oder bei Produkten, die unter Verwendung nicht lebensfähiger Gewebe oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs oder ihren Derivaten hergestellt werden.

Nur in diesem Fall:

Informationen zu dem Arzneimittel bzw. den Geweben, den Zellen oder ihren Derivaten sowie zur Erfüllung der relevanten grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen und dem spezifischen Risikomanagement bezüglich des Arzneimittels bzw. der Gewebe oder Zellen oder ihrer Derivate sowie einen Nachweis des durch die Einbeziehung dieser Bestandteile bezüglich des klinischen Nutzens und/oder der Sicherheit des Produkts entstehenden Mehrwerts

Handbuch klinischer Prüfer 

Anhang XV Kap. II 2 MDR

Ein Verzeichnis, aus dem die Erfüllung der einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen des Anhangs I einschließlich der — vollständig oder in Teilen — angewandten Normen und Spezifikationen im Einzelnen hervorgeht, sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gewählten Lösungen, soweit diese Normen und Spezifikationen nur zum Teil oder überhaupt nicht erfüllt sind oder gänzlich fehlen.

Checkliste der grundlegenden Leistungs- und Sicherheitsanforderungen

Normenliste

Gebrauchsanweisung

Anhang XV Kap. II 2.2 MDR

--

Gebrauchsanweisung

Versicherung grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen

Anhang XV Kap II 4.1 MDR

Versicherung, dass die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen erfüllt sind.

Checkliste der grundlegenden Leistungs- und Sicherheitsanforderungen

Ergebnisse biologische Sicherheitsprüfung

Anhang XV Kap. II 2.3 MDR

Daten aus einschlägigen vorklinischen Tests und Versuchen, insbesondere Bewertungen der Biokompatibilität und biologischen Sicherheit, sofern zutreffend.

Testberichte, Bericht zur biologischen Sicherheit

Funktionsweise MP/Informationen zum MP

--

Funktionsweise und weitere Informationen zum Medizinprodukt

Produktbeschreibung, Gebrauchsanweisung, Produktspezifikation

Risikoanalyse und -bewertung einschl. Restrisiken

Anhang XV Kap. II 2.5 bzw. 4.6 MDR

Zusammenfassung der Nutzen-Risiko-Analyse und des Risikomanagements, einschließlich Informationen zu bekannten oder vorhersehbaren Risiken, etwaigen unerwünschten Nebenwirkungen, Kontraindikationen und Warnhinweisen.

Der zuständigen Behörde, die einen Antrag überprüft, werden vollständige Angaben zu der verfügbaren technischen Dokumentation, zum Beispiel detaillierte Unterlagen zu Risikoanalyse/-management oder spezifische Testberichte, auf Anfrage vorgelegt.

Risikomanagementdokumentation gemäß ISO 14971

Liste grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen

Anhang XV Kap. II 2.7 MDR

--

Checkliste der grundlegenden Leistungs- und Sicherheitsanforderungen

ggf. geeignete Aufbereitungs- oder Sterilisationsverfahren 

--

Sterilisationsprozess, Validierung

Dokumentation zum Sterilisationsverfahren

Tabelle 1: Dokumente der klinischen Prüfung und technische Dokumentation

Da es sich um ein CE-gekennzeichnetes Produkt handelt, sind all diese Dokumente bereits in der technischen Dokumentation vorhanden und fließen insbesondere in den Prüfplan sowie in das Handbuch des klinischen Prüfers mit ein.

Das CE-gekennzeichnetes Medizinprodukt ist damit das in der PMCF-Studie geprüfte Prüfprodukt, für das die klinischen Daten erhoben werden. D. h. die Dokumente und Ergebnisse müssen sich auf genau dieses Produkt und nicht auf eine frühere Version beziehen!

Technische Dokumentation:

  • Produktbeschreibung
  • Zweckbestimmung
  • Produktspezifikation
  • finale klinischen Bewertung mit State of the Art Kapitel und Literatur und Risiko-Nutzen-Abwägung
  • Risikomanagementdokumentation gemäß ISO 14971: PHA, Risikoanalyse, Risikomanagementbericht
  • Gebrauchsanweisung
  • Klassifizierung
  • Checkliste der grundlegenden Leistungs- und Sicherheitsanforderungen
  • Normenliste
  • Verifizierungstestberichte
  • Bericht zur biologischen Sicherheit (falls zutreffend)
  • Dokumentation zum Sterilisationsverfahren (falls zutreffend)

2.2 Synergien

Schaut man sich die oben aufgeführte Liste an, fällt auf, dass es sich hierbei bereits nahezu um die gesamte technische Dokumentation handelt.

Ein gutes Beispiel für die Nutzung der Synergien bei der Erstellung der Dokumente ist der Prüfplan. Sehr viele Abschnitt sind dieselben Inhalte wie bereits in anderen Dokumenten der technischen Dokumentation. Die Zweckbestimmung, die Produktbeschreibung usw. sind nur wenige Beispiele. Außerdem werden in der finalen klinischen Bewertung klinische Daten zum Stand der Technik aufgeführt, die ebenfalls für den Prüfplan und das Handbuch des klinischen Prüfers verwendet werden können.

Und hier spielt erneut die Digitalisierung der klinischen Prüfung eine Rolle:

Mit der engen Verzahnung der klinischen Prüfung nicht nur mit dem Prozess der Literatursuche und somit mit der klinischen Bewertung wie im vorletzten Blogbeitrag berichtet, sondern auch mit der technischen Dokumentation ist auch eine Digitalisierung der wesentlichen Dokumente der klinischen Prüfung wie z. B.

  • Klinischer Prüfplan (Anhang XV, Kapitel II, Abschnitt 3 der MDR)
  • Handbuch des klinischen Prüfers (Anhang XV, Kapitel II, Abschnitt 2 der MDR)
  • klinische Bewertung

möglich.

Die Vorteile der Digitalisierung liegen auf der Hand:

  • effizienteres Arbeiten
  • zielorientiertes Einsetzen der Kapazitäten
  • Beseitigung von Ineffizienzen bei Erstellung, Pflege und Änderung von Inhalten der Technischen Dokumentation, klinischen Bewertung und Literatursuchen
  • langfristige Verringerung des Pflegeaufwands

Über die Softwareapplikation "Polarion" lassen sich Schnittstellen wie Zweckbestimmung, Risikomanagement, Gebrauchstauglichkeit, klinische Bewertung, klinische Prüfung Projekten zuordnen und bei Bedarf wiederverwenden. Die Erstellung und Pflege von Dokumenten wird somit deutlich vereinfacht und beschleunigt. Daneben werden Redundanzen und Inkonsistenzen vermieden.

3. Ausblick

Unser „Adventsspezial“ ist nun zu Ende. Wir wünschen allen Lesern nun bevorstehende ruhige und entspannende Weihnachtstage und viel Zeit, um auch einmal etwas anderes zu tun, als sich mit Medizinprodukten zu beschäftigen.

Im neuen Jahr starten wir dann wieder mit dem Thema "Risikomanagement bei klinischen Prüfungen" durch.

4. Wie wir Ihnen helfen können

Ob überhaupt und wenn ja welche klinische Prüfung unter welchen Voraussetzungen und gemäß welchen Anforderungen durchgeführt werden muss, klären wir bei medXteam im Rahmen der Pre-Study Phase: In 3 Schritten ermitteln wir die richtige und kosteneffiziente Strategie in Bezug auf die in Ihrem Fall erforderliche klinische Datenerhebung.

Haben Sie jetzt schon erste Fragen?

Eine kostenfreie Erstberatung erhalten Sie hier: kostenlose Erstberatung 

 

Die Blog-Reihe geht in diesem Jahr in der Adventszeit mit unserem diesjährigen dreiteiligen „Adventsspezial“ weiter. Hiermit möchten wir Sie umfassend über die wichtigen Schnittstellen bei den verschiedenen Typen der klinischen Prüfungen mit der technischen Dokumentation und den jeweiligen Dokumenten informieren.

Das Besondere an unserer Aktion ist dabei, dass der Beitrag sich über die ersten drei Adventswochen aufteilt. In jeder Woche werden ein Typ der klinischen Prüfungen und die jeweiligen Schnittstellen detailliert betrachtet.  Im Januar wird es dann mit dem Thema Risikomanagement bei klinischen Prüfungen weitergehen. 

Der erste Teil unseres Blog-Spezials stellt nun die Schnittstellen bei der „Zulassungsstudie“ (klinische Prüfungen gemäß Artikel 62 der MDR) vor. Teil 2 beleuchtet dann die PMCF-Studien (Artikel 74 der MDR, MPDG, ISO 14155) und der dritte und letzte Teil erklärt die Schnittstellen bei DiGA-Studien.

Abkürzungen.

BOB (Bundesoberbehörde)

EK (Ethikkommission)

KP (klinische Prüfung)

MDR (medical device regulation; Verordnung 2017/745)

MPEUAnpG (das Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz wurde am 25.05.2020 vom Bundestag als Gesetze verabschiedet. Dieses MPAnpG-EU beschreibt im Artikel 1 das Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG))

MPDG (das MPDG wird das Medizinproduktegesetz (MPG) ab 26. Mai 2021 schrittweise ablösen und für alle Hersteller und Betreiber von Medizinprodukten in Deutschland rechtsverbindlich sein).

Teil 1: Schnittstellen zur technischen Dokumentation bei klinischen Prüfungen im Rahmen des Konformitätsverfahrens (Zulassungsstudien) - Artikel 62 Absatz 1 MDR

1. Einleitung

Der korrekte Begriff für eine klinische Studie mit Medizinprodukten ist „klinische Prüfung“.

Man unterscheidet die folgenden Typen von klinischen Prüfungen:

  • Grundlagenforschung: sonstige klinische Prüfung (MDR Artikel 82)
  • Pilotstudie/Zulassungsstudie: klinische Prüfungen zum Nachweis der Konformität von Produkten (MDR Artikel 62)
  • PMCF-Studie: klinische Prüfungen in Bezug auf Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen (MDR Artikel 74)

Hinzu kommt nun noch speziell in Deutschland die sog. DiGA-Studie:

  • Studie mit einer digitalen Gesundheitsnwendung (DiGA) zum Nachweis positiver Versorgungseffekte zur Erlangung eines Erstattungsstatus.
  • d. R. mit CE-gekennzeichnetem Medizinprodukt: PMCF-Studie
  • bei Einplanung in Zulassungsprozess auch Zulassungsstudie möglich

(Quellen: DiGAV, DVG, DiGA-Leitlinie)

Abb. 1: Typen klinischer Prüfungen

Diese verschiedenen Typen unterscheiden sich hinsichtlich der jeweiligen regulatorischen Anforderungen und somit hinsichtlich der verschiedenen Schnittstellen zur technischen Dokumentation des zu untersuchenden Medizinproduktes.

2. Dokumente, die bei Zulassungsstudien einzureichen sind

Die folgenden Dokumente sind bei klinischen Prüfungen gemäß Artikel 62 der MDR einzureichen und haben einen Bezug zur technischen Dokumentation:

  • Prüfplan - Anlagen gemäß Anhang XV Kap. II 3 MDR.
  • Handbuch klinischer Prüfer - Anlagen gemäß Anhang XV Kap. II 2 MDR.
  • Präklinische Bewertung - Anlagen gemäß Anhang XV Kap. II 2.3 MDR.
  • Gebrauchsanweisung - Anlagen gemäß Anhang XV Kap. II 2.2 MDR.
  • Bewertung Risiken - Anlagen gemäß Anhang XV Kap. II 2.5 bzw. 4.6 MDR.
  • Versicherung grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen (Versicherung Grundlegende Anforderungen) - Anlagen gemäß AnhangXV Kap II 4.1 MDR.
  • Ergebnisse biologische Sicherheitsprüfung - Anlagen gemäß Anhang XV Kap. II 2.3 MDR.
  • Nachweis sicherheitstechnische Unbedenklichkeit - Anlagen gemäß Anhang XV Kap. II 2.5 bzw. 4.6 MDR.
  • Funktionsweise MP/Informationen zum MP (Funktionsweise MP) - Anlagen gemäß Anhang XV Kap. II 2.2. MDR.
  • Funktionsweise und weitere Informationen zum Medizinprodukt.
  • Risikoanalyse und -bewertung einschl. Restrisiken - Anlagen gemäß Anhang XV Kap. II 2.5 bzw. 4.6 MDR.
  • Liste grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen - Anlagen gemäß Anhang XV Kap. II 2.7 MDR.
  • ggf. geeignete Aufbereitungs- oder Sterilisationsverfahren
  • Nachweis CE-Kennzeichnung (Erforderlich, wenn das Prüfprodukt eine CE-Kennzeichnung trägt.)
  • Plan zur klinischen Bewertung - Anlagen gemäß Anhang XV Kap II 1.5 MDR;
  • Technische Dokumentation - Anlagen gemäß Anhang XV Kap II 3.18 und 4.6 MDR auf Anfrage

Der letzte Punkte (Anlagen gemäß Anhang XV Kap II 3.18 und 4.6 MDR) muss nur auf Anfrage eingereicht werden und umfasst:

  • Verzeichnis der technischen und funktionalen Merkmale des Produkts unter besonderer Angabe derjenigen, auf die sich die Prüfung bezieht.
  • Der zuständigen Behörde, die einen Antrag überprüft, werden vollständige Angaben zu der verfügbaren technischen Dokumentation, zum Beispiel detaillierte Unterlagen zu Risikoanalyse/-management oder spezifische Testberichte, auf Anfrage vorgelegt.

2.1 Schnittstellen zur technischen Dokumentation

In der folgenden Tabelle sind die o. g. einzureichenden Dokumente sowie die darin enthaltenen Elemente und die jeweilige Entsprechung in der technischen Dokumentation aufgeführt:

Dokument

Regulatorische Anforderung

Elemente

Technische Dokumentation

Prüfplan

Anhang XV Kap. II 3 MDR

Kennzeichnung und Beschreibung des Produkts, einschließlich der Zweckbestimmung, des Herstellers, der Rückverfolgbarkeit, der Zielgruppe, der mit dem menschlichen Körper in Berührung kommenden Materialien, der mit seiner Verwendung verbundenen medizinischen und chirurgischen Verfahren und der für seine Verwendung erforderlichen Schulung und Erfahrung, der Sichtung der Referenzliteratur, des gegenwärtigen Stands der Technik bei der klinischen Versorgung in dem betreffenden

Produktbeschreibung, Zweckbestimmung, Produktspezifikation, präklinischen Bewertung als Vorstufe der finalen klinischen Bewertung mit State of the Art Kapitel, Gebrauchsanweisung mit Beschreibung der Anwendung

Prüfplan

Anhang XV Kap. II 3 MDR

Risiken und klinischer Nutzen des zu prüfenden Produkts

Risikoanalyse, Risikomanagementbericht, präklinischen Bewertung mit Risiko-Nutzen-Abwägung

Prüfplan

Anhang XV Kap. II 3 MDR

Informationen zu dem Prüfprodukt, zu etwaigen Komparatoren und anderen Produkten

Produktbeschreibung, Gebrauchsanweisung

Prüfplan

Anhang XV Kap. II 3 MDR

technische und funktionale Merkmale des Produkts

Produktbeschreibung, Gebrauchsanweisung, Produktspezifikation

Handbuch klinischer Prüfer 

Anhang XV Kap. II 2 MDR

Kennzeichnung und Beschreibung des Produkts, einschließlich Informationen zur Zweckbestimmung, Risikoklassifizierung und geltenden Klassifizierungsregel gemäß Anhang VIII, Konzeption und Herstellung des Produkts sowie Verweis auf frühere und ähnliche Generationen des Produkts.

Produktbeschreibung, Zweckbestimmung, Produktspezifikation, präklinischen Bewertung als Vorstufe der finalen klinischen Bewertung mit State of the Art Kapitel, Gebrauchsanweisung mit Beschreibung der Anwendung

Klassifizierung

Handbuch klinischer Prüfer 

Anhang XV Kap. II 2 MDR

Herstellerangaben zur Installation, Wartung, Einhaltung von Hygienenormen und Verwendung, einschließlich Lagerungs- und Handhabungsbestimmungen, und — soweit diese Informationen vorliegen — die auf der Kennzeichnung anzubringenden Informationen und die Gebrauchsanweisung, die zusammen mit dem Produkt beim Inverkehrbringen bereitzustellen ist.

 

Handbuch klinischer Prüfer/Präklinische Bewertung

Anhang XV Kap. II 2.3 MDR

Vorklinische Bewertung auf der Grundlage von Daten aus einschlägigen vorklinischen Tests und Versuchen, insbesondere aus Konstruktionsberechnungen, In-vitro-Tests, Ex-vivo-Tests, Tierversuchen, mechanischen oder elektrotechnischen Prüfungen, Zuverlässigkeitsprüfungen, Sterilisationsvalidierungen, Software-Verifizierungen und Validierungen, Leistungsversuchen, Bewertungen der Biokompatibilität und biologischen Sicherheit, sofern zutreffend.

Präklinische Bewertung als Vorstufe der finalen klinischen Bewertung

Handbuch klinischer Prüfer/Präklinische Bewertung

Anhang XV Kap. II 2.3 MDR

Bereits vorliegende klinische Daten, insbesondere — aus der einschlägigen verfügbaren wissenschaftlichen Fachliteratur zu Sicherheit, Leistung, klinischem Nutzen für die Patienten, Auslegungsmerkmalen und Zweckbestimmung des Produkts und/oder gleichartiger oder ähnlicher Produkte, — sonstige einschlägige verfügbare klinische Daten zu Sicherheit, Leistung, klinischem Nutzen für die Patienten, Auslegungsmerkmalen und Zweckbestimmung gleichartiger oder ähnlicher Produkte desselben Herstellers, einschließlich der Verweildauer des Produkts auf dem Markt, sowie die Daten aus einer Überprüfung der Leistungs- und Sicherheitsaspekte und des klinischen Nutzens und etwaigen unternommenen Korrekturmaßnahmen.

Präklinische Bewertung als Vorstufe der finalen klinischen Bewertung

Handbuch klinischer Prüfer/Präklinische Bewertung

Anhang XV Kap. II 2.3 MDR

Zusammenfassung der Nutzen-Risiko-Analyse und des Risikomanagements, einschließlich Informationen zu bekannten oder vorhersehbaren Risiken, etwaigen unerwünschten Nebenwirkungen, Kontraindikationen und Warnhinweisen.

Gebrauchsanweisung, präklinische Bewertung als Vorstufe der finalen klinischen Bewertung

Handbuch klinischer Prüfer 

Anhang XV Kap. II 2 MDR

Bei Produkten, zu deren Bestandteilen ein Arzneimittel, einschließlich eines Derivats aus menschlichem Blut oder Plasma gehört oder bei Produkten, die unter Verwendung nicht lebensfähiger Gewebe oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs oder ihren Derivaten hergestellt werden.

Nur in diesem Fall:

Informationen zu dem Arzneimittel bzw. den Geweben, den Zellen oder ihren Derivaten sowie zur Erfüllung der relevanten grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen und dem spezifischen Risikomanagement bezüglich des Arzneimittels bzw. der Gewebe oder Zellen oder ihrer Derivate sowie einen Nachweis des durch die Einbeziehung dieser Bestandteile bezüglich des klinischen Nutzens und/oder der Sicherheit des Produkts entstehenden Mehrwerts

Handbuch klinischer Prüfer 

Anhang XV Kap. II 2 MDR

Ein Verzeichnis, aus dem die Erfüllung der einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen des Anhangs I einschließlich der — vollständig oder in Teilen — angewandten Normen und Spezifikationen im Einzelnen hervorgeht, sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gewählten Lösungen, soweit diese Normen und Spezifikationen nur zum Teil oder überhaupt nicht erfüllt sind oder gänzlich fehlen.

Checkliste der grundlegenden Leistungs- und Sicherheitsanforderungen

Normenliste

Gebrauchsanweisung

Anhang XV Kap. II 2.2 MDR

--

Gebrauchsanweisung

Bewertung Risiken

Anhang XV Kap. II 2.5 bzw. 4.6 MDR

Zusammenfassung der Nutzen-Risiko-Analyse und des Risikomanagements, einschließlich Informationen zu bekannten oder vorhersehbaren Risiken, etwaigen unerwünschten Nebenwirkungen, Kontraindikationen und Warnhinweisen.

Der zuständigen Behörde, die einen Antrag überprüft, werden vollständige Angaben zu der verfügbaren technischen Dokumentation, zum Beispiel detaillierte Unterlagen zu Risikoanalyse/-management oder spezifische Testberichte, auf Anfrage vorgelegt.

Risikomanagementdokumentation gemäß ISO 14971

Versicherung grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen

Anhang XV Kap II 4.1 MDR

Versicherung, dass die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen erfüllt sind.

Checkliste der grundlegenden Leistungs- und Sicherheitsanforderungen

Ergebnisse biologische Sicherheitsprüfung

Anhang XV Kap. II 2.3 MDR

Daten aus einschlägigen vorklinischen Tests und Versuchen, insbesondere Bewertungen der Biokompatibilität und biologischen Sicherheit, sofern zutreffend.

Testberichte, Bericht zur biologischen Sicherheit

Nachweis sicherheitstechnische Unbedenklichkeit

Anhang XV Kap. II 2.5 bzw. 4.6 MDR

Zusammenfassung der Nutzen-Risiko-Analyse und des Risikomanagements, einschließlich Informationen zu bekannten oder vorhersehbaren Risiken, etwaigen unerwünschten Nebenwirkungen, Kontraindikationen und Warnhinweisen.

Der zuständigen Behörde, die einen Antrag überprüft, werden vollständige Angaben zu der verfügbaren technischen Dokumentation, zum Beispiel detaillierte Unterlagen zu Risikoanalyse/-management oder spezifische Testberichte, auf Anfrage vorgelegt.

Risikomanagementdokumentation gemäß ISO 14971

Funktionsweise MP/Informationen zum MP

--

Funktionsweise und weitere Informationen zum Medizinprodukt

Produktbeschreibung, Gebrauchsanweisung, Produktspezifikation

Risikoanalyse und -bewertung einschl. Restrisiken

Anhang XV Kap. II 2.5 bzw. 4.6 MDR

Zusammenfassung der Nutzen-Risiko-Analyse und des Risikomanagements, einschließlich Informationen zu bekannten oder vorhersehbaren Risiken, etwaigen unerwünschten Nebenwirkungen, Kontraindikationen und Warnhinweisen.

Der zuständigen Behörde, die einen Antrag überprüft, werden vollständige Angaben zu der verfügbaren technischen Dokumentation, zum Beispiel detaillierte Unterlagen zu Risikoanalyse/-management oder spezifische Testberichte, auf Anfrage vorgelegt.

Risikomanagementdokumentation gemäß ISO 14971

Liste grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen

Anhang XV Kap. II 2.7 MDR

--

Checkliste der grundlegenden Leistungs- und Sicherheitsanforderungen

ggf. geeignete Aufbereitungs- oder Sterilisationsverfahren 

--

Sterilisationsprozess, Validierung

Dokumentation zum Sterilisationsverfahren

Plan zur klinischen Bewertung

Anhang XV Kap II 1.5 MDR

--

Plan zur klinischen Bewertung (Clinical Evaluation Plan, CEP)

Technische Dokumentation

Anhang XV Kap II 3.18 und 4.6 MDR auf Anfrage

Verzeichnis der technischen und funktionalen Merkmale des Produkts.

Vollständige Angaben zu der verfügbaren technischen Dokumentation, zum Beispiel detaillierte Unterlagen zu Risikoanalyse/-management oder spezifische Testberichte, auf Anfrage vorgelegt.

Produktbeschreibung, Gebrauchsanweisung, Produktspezifikation

Risikomanagementdokumentation gemäß ISO 14971

Verifizierungstestberichte

Tabelle 1: Dokumente der klinischen Prüfung und technische Dokumentation

Aus dieser Tabelle resultiert somit, dass bereits vor der Beantragung der klinischen Prüfung folgende Dokumente aus der technischen Dokumentation mit dem finalen Medizinprodukt zu erstellen sind. Das finale Medizinprodukt ist damit das in der klinischen Prüfung geprüfte Prüfprodukt, für das die klinischen Daten erhoben werden. D. h. die Dokumente und Ergebnisse müssen sich auf genau dieses Produkt und nicht auf einen Prototypen beziehen!

Technische Dokumentation:

  • Produktbeschreibung
  • Zweckbestimmung
  • Produktspezifikation
  • Plan zur klinischen Bewertung (Clinical Evaluation Plan, CEP)
  • präklinischen Bewertung als Vorstufe der finalen klinischen Bewertung mit State of the Art Kapitel und Literatur und Risiko-Nutzen-Abwägung
  • Risikomanagementdokumentation gemäß ISO 14971: PHA, Risikoanalyse, Risikomanagementbericht
  • Gebrauchsanweisung 
  • Klassifizierung
  • Checkliste der grundlegenden Leistungs- und Sicherheitsanforderungen
  • Normenliste
  • Verifizierungstestberichte
  • Bericht zur biologischen Sicherheit (falls zutreffend)
  • Dokumentation zum Sterilisationsverfahren (falls zutreffend)

Nur im Falle von Medizinprodukten, die Arzneimittel bzw. Gewebe,  Zellen oder  Derivaten enthalten auch dazu detaillierte Informationen, die ebenfalls in der technischen Dokumentation abliegen, sind folgende Informationen ebenfalls bereitzustellen:

Informationen zu dem Arzneimittel bzw. den Geweben, den Zellen oder ihren Derivaten sowie zur Erfüllung der relevanten grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen und dem spezifischen Risikomanagement bezüglich des Arzneimittels bzw. der Gewebe oder Zellen oder ihrer Derivate sowie einen Nachweis des durch die Einbeziehung dieser Bestandteile bezüglich des klinischen Nutzens und/oder der Sicherheit des Produkts entstehenden Mehrwerts.

2.2 Synergien

Schaut man sich die Dokumentation an, die bereits vor der Beantragung einer klinischen Prüfung gemäß Artikel 62 der MDR zu erstellen ist, fällt auf, dass es sich hierbei bereits nahezu um die gesamte technische Dokumentation handelt. Und das ist auch gewollt so, denn die klinische Prüfung zählt bereits zur Validierung des finalen Produktes, sodass die Anforderungen bereits geprüft sein müssen. Außerdem muss das Produkt nachgewiesenermaßen sicher sein, bevor es am Menschen angewendet wird. D. h. es werden alle grundlegenden Leistungs- und Sicherheitsanforderungen erfüllt bis auf jene, die in der klinischen Prüfung untersucht werden.

Ein gutes Beispiel für die Nutzung der Synergien bei der Erstellung der Dokumente ist der Prüfplan. Sehr viele Abschnitt sind dieselben Inhalte wie bereits in anderen Dokumenten der technischen Dokumentation. Die Zweckbestimmung, die Produktbeschreibung usw. sind nur wenige Beispiele. Außerdem werden in einer sogenannten präklinischen Bewertung (ein Dokument, das die Kapitel der klinischen Bewertung bis auf die klinischen Daten zum Produkt und PMS etc. enthält) bereits klinische Daten zum Stand der Technik aufgeführt, die ebenfalls für den Prüfplan und das Handbuch des klinischen Prüfers verwendet werden können.

Eine solche präklinischen Bewertung kann auch Bestandteil des Handbuchs des klinischen Prüfers sein, allerdings empfiehlt sich die Erstellung eines separaten Dokuments (präklinischen Bewertung), da dies bereits die halbe Miete zur finalen initialen klinischen Bewertung darstellt.

Und hier spielt erneut die Digitalisierung der klinischen Prüfung eine Rolle:

Mit der engen Verzahnung der klinischen Prüfung nicht nur mit dem Prozess der Literatursuche und somit mit der klinischen Bewertung wie im letzten Blogbeitrag berichtet, sondern auch mit der technischen Dokumentation ist auch eine Digitalisierung der wesentlichen Dokumente der klinischen Prüfung wie z. B.

  • Klinischer Prüfplan (Anhang XV, Kapitel II, Abschnitt 3 der MDR)
  • Handbuch des klinischen Prüfers (Anhang XV, Kapitel II, Abschnitt 2 der MDR)
  • präklinische Bewertung

möglich.

Die Vorteile der Digitalisierung liegen auf der Hand:

  • effizienteres Arbeiten
  • zielorientiertes Einsetzen der Kapazitäten
  • Beseitigung von Ineffizienzen bei Erstellung, Pflege und Änderung von Inhalten der Technischen Dokumentation, klinischen Bewertung und Literatursuchen
  • langfristige Verringerung des Pflegeaufwands

Über die Applikation "Polarion" lassen sich Schnittstellen wie Zweckbestimmung, Risikomanagement, Gebrauchstauglichkeit, klinische Bewertung, klinische Prüfung Projekten zuordnen und bei Bedarf wiederverwenden. Die Erstellung und Pflege von Dokumenten wird somit deutlich vereinfacht und beschleunigt. Daneben werden Redundanzen und Inkonsistenzen vermieden.

3. Ausblick

Unser „Adventsspezial“ beschäftigt sich nächste Woche mit den Schnittstellen zur technischen Dokumentation bei PMCF-Studien.

4. Wie wir Ihnen helfen können

Ob überhaupt und wenn ja welche klinische Prüfung unter welchen Voraussetzungen und gemäß welchen Anforderungen durchgeführt werden muss, klären wir bei medXteam im Rahmen der Pre-Study Phase: In 3 Schritten ermitteln wir die richtige und kosteneffiziente Strategie in Bezug auf die in Ihrem Fall erforderliche klinische Datenerhebung.

Haben Sie jetzt schon erste Fragen?

Eine kostenfreie Erstberatung erhalten Sie hier: kostenlose Erstberatung 

 

medXteam GmbH
Hetzelgalerie 2

67433 Neustadt / Weinstraße
+49 (06321) 91 64 0 00
kontakt (at) medxteam.de