Blog

Die Blogreihe der medXteam GmbH beginnt nun mit einem Überblick über die verschiedenen Typen klinischer Prüfungen, die bei Medizinprodukten möglich sind. Diese werden dann in den weiteren Folgen näher und detaillierter beschrieben.

Typen klinischer Prüfungen mit Medizinprodukten

1. Einleitung

Die EU-Verordnung 2017/745 (Medical Device Regulation, MDR) betont die Notwendigkeit für Medizinprodukte-Hersteller, systematisch klinische Daten vor und nach der Zulassung ihrer Produkte zu sammeln und auszuwerten. Viele Hersteller sind sich nicht bewusst, welche Bedeutung die klinischen Daten für den Nachweis der Konformität ihrer Produkte haben. Das betrifft sowohl die Zulassung der Produkte als auch die „Post-Market-Aktivitäten“, insbesondere das „Post-Market Clinical Follow-up“.

Im Artikel 2 (48) „Begriffsbestimmungen“ definiert die MDR den Begriff „klinische Daten“ genauer:

"Klinische Daten bezeichnet Angaben zur Sicherheit oder Leistung, die im Rahmen der Anwendung eines Produkts gewonnen werden und die aus den folgenden Quellen stammen:

  • klinische Prüfung(en) des betreffenden Produkts,
  • klinische Prüfung(en) oder sonstige in der wissenschaftlichen Fachliteratur wiedergegebene Studien über ein Produkt, dessen Gleichartigkeit mit dem betreffenden Produkt nachgewiesen werden kann,
  • in nach dem Peer-Review-Verfahren überprüfter wissenschaftlicher Fachliteratur veröffentlichte Berichte über sonstige klinische Erfahrungen entweder mit dem betreffenden Produkt oder einem Produkt, dessen Gleichartigkeit mit dem betreffenden Produkt nachgewiesen werden kann,
  • klinisch relevante Angaben aus der Überwachung nach dem Inverkehrbringen, insbesondere aus der klinischen Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen."

Gleich als erste Quelle nennt die MDR klinische Prüfungen. Diese werden also auch in der Zukunft eine wichtige Rolle spielen. Folgende Definition findet sich hierzu ebenfalls in der MDR:

"Klinische Prüfung“ bezeichnet eine systematische Untersuchung, bei der ein oder mehrere menschliche Prüfungsteilnehmer einbezogen sind und die zwecks Bewertung der Sicherheit oder Leistung eines Produkts durchgeführt wird."

(Quelle: MDR, Artikel 2, Absatz 45)

2. Typen klinischer Prüfungen

Alle klinischen Studien mit Medizinprodukten sind klinische Prüfungen.

Man unterscheidet die folgenden Typen:

  • Grundlagenforschung - sonstige klinische Prüfung (MDR Artikel 82)
  • Pilotstudie/Zulassungsstudie: klinische Prüfungen zum Nachweis der Konformität von Produkten (MDR Artikel 62)
  • PMCF-Studie: klinische Prüfungen in Bezug auf Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen (MDR Artikel 74)

Hinzu kommt nun noch die sog. DiGA-Studie speziell in Deutschland:

  • Studie mit einer Digitalen GesundheitsAnwendung (DiGA) zum Nachweis positiver Versorgungseffekte zur Erlangung eines Erstattungsstatus.
  • d. R. mit CE-gekennzeichnetem Medizinprodukt: PMCF-Studie
  • bei Einplanung in Zulassungsprozess auch Zulassungsstudie möglich

(Quellen: DiGAV, DVG, DiGA-Leitlinie)

 

Abbildung 1: Verschiedene Typen klinischer Prüfungen

Diese verschiedenen Typen unterscheiden sich hinsichtlich der jeweiligen regulatorischen Anforderungen, der Genehmigungsverfahren bei Bundesoberbehörde (BOB) und Ethikkommission (EK) sowie hinsichtlich des Zeitpunkts der Durchführung. Dies wird in den folgenden Unterkapiteln kurz dargestellt.

2.1 Klinische Prüfungen zum Nachweis der Konformität von Produkten

Die klinische Prüfung zum Nachweis der Konformität von Produkten ist die klassische Zulassungsstudie. Sie wird im Artikel 62 der MDR und im Hinblick auf nationale Voraussetzungen für den Beginn und wesentliche Änderungen und Korrekturmaßnahmen außerdem im Abschnitt 2 des MPEUAnpG und hier insbesondere im Unterabschnitt 1 in den § 31 bis § 46 reguliert.

Tabelle 1: Ziele und Zeitpunkt klinischer Prüfungen zum Nachweis der Konformität von Produkten

2.2 PMCF-Studien

Tabelle 2: Ziele und Zeitpunkt klinischer Prüfungen in Bezug auf Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen

PMCF-Studien sind im Artikel 74 der MDR reguliert und sind klinische Prüfungen, die mit einem CE-gekennzeichneten Produkt durchgeführt werden: klinische Prüfungen in Bezug auf Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen. Eine gesonderte Regulierung im MPEUAnpG gibt es nicht, d. h. für diese Studien gelten ebenfalls die Artikel 62 Absatz 4 Buchstaben b bis k und m, die Artikel 75 bis 77 und Artikel 80 Absatz 5 sowie die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs XV. Das bedeutet: Ethikvotum aber kein Antrag bei der BOB.

Wird das CE-gekennzeichnete Produkt im Rahmen dieser Studie außerhalb seiner Zweckbestimmung angewendet (z. B. um klinische Daten für eine neue Indikation zu erheben), so gelten die Artikel 62 bis 81 wie bei einer Zulassungsstudie auch. Das bedeutet: Antrag bei der BOB und Ethikvotum.

2.3 Sonstige klinische Prüfung

Die sonstige klinische Prüfung wird im Artikel 82 der MDR sowie in Kapitel 4, Unterabschnitt 2, § 47 bis § 61 des MPEUAnpG (Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz) reguliert.

In § 3 Satz 4 des MPEUAnpG wird sie folgendermaßen definiert:

"[...] eine klinische Prüfung, die

a) nicht Teil eines systematischen und geplanten Prozesses zur Produktentwicklung oder der Produktbeobachtung eines gegenwärtigen oder künftigen Herstellers ist,

b) nicht mit dem Ziel durchgeführt wird, die Konformität eines Produktes mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745 nachzuweisen,

c) der Beantwortung wissenschaftlicher oder anderer Fragestellungen dient und

d) außerhalb eines klinischen Entwicklungsplans nach Anhang XIV Teil A Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/745 erfolgt."

Tabelle 3: Ziele und Zeitpunkt sonstiger klinischer Prüfungen

2.4 DiGA-Studien

Der Bereich der DiGA-Studien (Studien für digitale Gesundheitsanwendungen - DiGA) ist ein nationaler Sonderfall.

Gemäß Digitalem Versorgungsgesetz (DVG) haben Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf eine Versorgung mit DiGA, die von Ärzten und Psychotherapeuten verordnet werden können und durch die Krankenkasse dann auch erstattet werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass die DiGA ein Prüfverfahren beim BfArM erfolgreich durchlaufen haben und in einem Verzeichnis für diese erstattungsfähigen digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA-Verzeichnis) gelistet werden. Zur Aufnahme einer DiGA in das DiGA-Verzeichnis ist gemäß DiGA-Verordnung (DiGAV) der positive Versorgungseffekt im Rahmen einer kontrollierten Studie nachzuweisen. Diese wird in der Regel mit einem CE-gekennzeichneten Produkt durchgeführt. Sie kann aber auch im Rahmen der Zulassung durchgeführt werden, muss dann aber den Anforderungen an diese Studie gemäß DiGA-Leitfaden entsprechen.

2.5 Ausblick

Im nächsten Blogbeitrag werden wir detailliert zunächst auf die nun durch die MDR regulierten "Sonstigen klinischen Prüfungen" eingehen. 

3. Wie wir Ihnen helfen können

Ob überhaupt und wenn ja welche klinische Prüfung unter welchen Voraussetzungen und gemäß welchen Anforderungen durchgeführt werden muss, klären wir bei medXteam im Rahmen der Pre-Study Phase: In 3 Schritten ermitteln wir die richtige und kosteneffiziente Strategie in Bezug auf die in Ihrem Fall erforderliche klinische Datenerhebung.

Haben Sie jetzt schon erste Fragen?

Eine kostenfreie Erstberatung erhalten Sie hier: Kostenlose Erstberatung

 

medXteam GmbH
Hetzelgalerie 2

67433 Neustadt / Weinstraße
+49 (06321) 91 64 0 00
kontakt (at) medxteam.de