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Die Blog-Reihe zu den Typen klinischer Prüfungen wird im Dezember durch unser „Weihnachtsspezial“ unterbrochen. Hiermit möchten wir Sie umfassend über die wichtigen Änderungen in Bezug auf klinische Prüfungen durch die MDR noch dieses Jahr informieren, damit Sie für 2021 gewappnet sind.

Das Besondere an unserer Aktion ist dabei, dass der Beitrag bis Weihnachten wächst. Jede Woche kommen neue Abschnitte dazu. Im Januar wird es dann mit dem Thema DiGA-Studien weitergehen.

Der erste Teil unseres Dezemberspecials gibt Ihnen einen Leitfaden für die Antragsverfahren verschiedener Arten von bei der Bundesoberbehörde und der Ethikkommissionen:

Abkürzungen.

BOB (Bundesoberbehörde)

EK (Ethikkommission)

KP (klinische Prüfung)

MDR (medical device regulation; Verordnung 2017/745)

MPEUAnpG (das Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz wurde am 25.05.2020 vom Bundestag als Gesetze verabschiedet. Dieses MPAnpG-EU beschreibt im Artikel 1 das Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG))

MPDG (das MPDG wird das Medizinproduktegesetz (MPG) ab 26. Mai 2021 schrittweise ablösen und für alle Hersteller und Betreiber von Medizinprodukten in Deutschland rechtsverbindlich sein).

Teil 1: Antragsverfahren – Genehmigungsprozess für klinische Prüfungen im Rahmen des Konformitätsverfahrens (Zulassungsstudien) - Artikel 62 Absatz 1 MDR

1. Einleitung

Aktuell noch und bis zur Gültigkeit der MDR ab 21. Mai 2021 gelten für die Genehmigung klinischer Prüfungen aktuell die §§ 20 ff MPG für klinische Prüfungen, die in Deutschland durchgeführt werden. Für klinische Prüfungen mit CE-gekennzeichneten Produkten findet sich die "Ausnahme" zu klinischen Prüfungen nach § 20 MPG im § 23b MPG. Dieser deckt die sog. PMCF-Studien ab. Hierfür gilt außerdem die dem MPG untergeordnete MEDDEV Guideline für Post-Market Clinical Follow-up Studies (MEDDEV 2.12/2 Rev. 2). Das bedeutet, dass hier lediglich ein Antrag auf berufsrechtliche Beratung bei der für das Prüfzentrum und den Prüfer zuständigen Ethikkommission nach § 15 BO (Berufsordnung der Ärzte) zu stellen ist und die Ethikkommission (EK) kein Votum abgibt. Das gilt allerdings nur, wenn das Produkt im Rahmen dieser klinischen Prüfung im Rahmen seiner Zweckbestimmung angewendet wird und/oder keine zusätzlichen belastenden Untersuchungen stattfinden. Ist dies der Fall, greift wieder § 20 MPG. 

Das alles ändert sich nun mit der MDR, da dort das Genehmigungsverfahren und im zugehörigen MPDG das nationale Verfahren für die EKs beschrieben und festgelegt ist.

2. Genehmigungsprozess für klinische Prüfungen im Rahmen des Konformitätsverfahrens (Zulassungsstudien) - Artikel 62 Absatz 1 MDR

2.1 Antrag bei der Ethikkommission nach § 33 MPDG über DIMDI (jetzt BfArM)

Einreichung der Dokumente aus Anhang XV Kapitel II der MDR

plus

  • eine deutsche Synopse (Kurzzusammenfassung der klinischen Prüfung)
  • deutsche Unterlagen zu den Prüfungsteilnehmern: 
    • Die Unterlagen für den Prüfungsteilnehmer (Probanden, Patienten) müssen in der deutschen Sprache verfasst sein (§ 38 MPDG).

Antragsfristen: (§ 36 MPDG)

Die EK prüft, ob der Antrag ordnungsgemäß ist und bestätigt diesen innerhalb von 10 Tagen.

Bei Mängeln hat der Sponsor eine Frist von 10 Tagen, um diese zu beheben. Die EK erarbeitet ihre Stellungnahme (ihr Votum) zum Antrag. Bei multizentrischen klinischen Prüfungen erfolgen die Stellungnahmen der weiteren beteiligten EKs innerhalb von 20 Tagen: "Soll die klinische Prüfung in mehr als einer Prüfstelle durchgeführt werden, bewertet die zuständige Ethik-Kommission den Antrag im Benehmen mit den
Ethik-Kommissionen, die nach Landesrecht für die Prüfer oder Hauptprüfer zuständig sind (beteiligte Ethikkommissionen). Die beteiligten Ethikkommissionen prüfen jeweils die Qualifikation der Prüfer und die Geeignetheit der Prüfstellen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Die Stellungnahmen der beteiligten Ethik-Kommissionen müssen der zuständigen Ethik-Kommission innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags vorgelegt werden." Hier hat der Sponsor bei Mängeln eine Frist von 45 Tagen, um diese zu beheben.

Die EK "übermittelt dem Sponsor ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags." Diese Frist verlängert sich um 15 auf 45 Tage, wenn sich EK sich durch Sachverständigen beraten lässt.

Die EK prüft: (§ 34 und § 35 MPDG)

  • Ist der Antrag ordnungsgemäß?
  • Der Prüfplan und die erforderlichen Unterlagen werden insbesondere unter ethischen und rechtlichen Gesichtspunkten beraten und geprüft.
  • Darüber hinaus ist die EK verpflichtet, ein eindeutiges Votum vorzugeben (Zustimmung oder Ablehnung § 37 MPDG).

2.2 Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung bei der BOB nach Artikel 70 MDR über EUDAMED

Einzureichende Dokumente:

  • Dokumente aus Anhang XV Kapitel II, deutsch oder englisch.
  • Stellungnahme der EK (§ 37 MDG)

Das bedeutet, dass die Reihenfolge der Beantragung der klinischen Prüfung nun durch die MDR festgelegt wird: War bislang der Antrag parallel bei BOB und EK möglich, ist gemäß der MDR zunächst  das Votum der EK nach nationalen Vorgaben einzuholen. Dieses positive Votum ist dann bei der BOB zusammen mit den weiteren Dokumenten zur klinischen Prüfung einzureichen. Dieses Verfahren ist dem der Ethikkommission fortan nachgelagert.

Antragsfristen:

Die BOB prüft, ob der Antrag vollständig ist und bestätigt diesen (innerhalb von 10 Tagen).

  • Wenn der Antrag unvollständig ist: Der Sponsor hat eine Frist von 10 Tagen zur Behebung der Nachforderungen vonseiten der Behörde.
  • Eine Verlängerung um höchstens 20 Tage ist möglich.

Die BOB bestätigt innerhalb von 5 Tagen die Vollständigkeit (kann um weitere 5 Tage verlängert werden): Datum der Validierung des Antrags

  • Überprüfung durch BOB
    • weitere Dokumente können angefordert werden, die Frist wird für diese Zeit ausgesetzt

A. Verfahren bei Produkten der Klasse I und nicht invasive Klasse IIa

Wenn die BOB nicht innerhalb von 10 Tagen widersprochen hat, kann Sponsor mit der KP beginnen.

Dieses Verfahren ersetzt nun künftig das Verfahren nach § 7 MPKPV, das für Produkte der Klasse I und nicht invasive Produkte der Klasse II aktuell noch einen Antrag bei der BOB auf Befreiung von der Genehmigungspflicht über DIMDI (BfArM) vorsieht. Dies ist ein verkürztes und vereinfachtes Verfahren für niedrig klassifizierte Produkte.

B. Verfahren bei Produkten der Klasse IIa (invasiv), IIb und Klasse III

Wenn die BOB den Sponsor unterrichtet hat, kann er mit der klinischen Prüfung beginnen.

  • Die Frist der BOB beträgt hierfür 45 Tagen nach dem Datum der Validierung.
  • Zu einer Verlängerung dieser 45 Tage um weitere 20 auf 65 Tage kommt es, wenn die BOB sich durch Sachverständigen beraten lässt.

Die BOB prüft:

Der Prüfplan und die eingereichten Dokumente werden nach Maßgabe des Artikels 71 Abs. 1-3 der MDR geprüft.

3. Ausblick

Unser „Weihnachtsspezial“ hat gerade begonnen und beschäftigt sich nächste Woche mit der Änderung des Genehmigungsverfahren bei PMCF-Studien. Was geschieht mit dem § 23b MPG? Auch damit werden wir Sie wieder umfassend über die wichtigen Änderungen in Bezug auf klinische Prüfungen durch die MDR noch dieses Jahr informieren, damit Sie für 2021 gewappnet sind.

Das Besondere an unserer Aktion ist dabei, dass der Beitrag bis Weihnachten wächst. Jede Woche kommen neue Abschnitte mit weiteren Änderungen dazu.

Im Januar wird es dann mit dem Thema DiGA-Studien weitergehen.

4. Wie wir Ihnen helfen können

Ob überhaupt und wenn ja welche klinische Prüfung unter welchen Voraussetzungen und gemäß welchen Anforderungen durchgeführt werden muss, klären wir bei medXteam im Rahmen der Pre-Study Phase: In 3 Schritten ermitteln wir die richtige und kosteneffiziente Strategie in Bezug auf die in Ihrem Fall erforderliche klinische Datenerhebung.

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