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Die Blog-Reihe zu den Typen klinischer Prüfungen wird im Dezember durch unser „Weihnachtsspezial“ unterbrochen. Hiermit möchten wir Sie umfassend über die wichtigen Änderungen in Bezug auf klinische Prüfungen durch die MDR noch dieses Jahr informieren, damit Sie für 2021 gewappnet sind.

Das Besondere an unserer Aktion ist dabei, dass der Beitrag bis Weihnachten wächst. Jede Woche kommen neue Abschnitte dazu. Im Januar wird es dann mit dem Thema DiGA-Studien weitergehen.

Der erste Teil unseres Dezemberspecials gab Ihnen einen Leitfaden für das Antragsverfahren für klinische Prüfungen im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens bei der Bundesoberbehörde und der Ethikkommissionen. Der zweite Teil beschäftigte sich mit dem Antragsverfahren für klinische Prüfungen mit CE-gekennzeichneten Produkten. Der dritte Teil drehte sich um das Antragsverfahren bei sonstigen klinischen Prüfungen. Abschließen werden wir das Weihnachtsspezial heute nun mit dem Thema Safety Reporting bei klinischen Prüfungen, das explizit auch im MDCG-Dokument 2020-10/1 reguliert wird.

Abkürzungen.

BOB (Bundesoberbehörde)

EK (Ethikkommission)

KP (klinische Prüfung)

MDR (medical device regulation; Verordnung 2017/745)

MPEUAnpG (das Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz wurde am 25.05.2020 vom Bundestag als Gesetze verabschiedet. Dieses MPAnpG-EU beschreibt im Artikel 1 das Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG))

MPDG (das MPDG wird das Medizinproduktegesetz (MPG) ab 26. Mai 2021 schrittweise ablösen und für alle Hersteller und Betreiber von Medizinprodukten in Deutschland rechtsverbindlich sein).

Teil 4: Safety Reporting bei klinischen Prüfungen - Artikel 82 MDR

1. Definitionen

Bei klinischen Prüfungen können jederzeit unerwünschte oder gar schwerwiegende unerwünschte Ereignisse auftreten, von welchen letztere den Behörden zu melden sind. Die MDR definiert ein unerwünschtes Ereignis als 

... ein nachteiliges medizinisches Ereignis, eine nicht vorgesehene Erkrankung oder Verletzung oder nachteilige klinische Symptome, einschließlich anormaler Laborbefunde, bei Prüfungsteilnehmern, Anwendern oder anderen Personen im Rahmen einer klinischen Prüfung, auch wenn diese nicht mit dem Prüfprodukt zusammenhängen. 

Ein schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis wird folgendermaßen definiert:

„schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis“ bezeichnet ein unerwünschtes Ereignis, das eine der nachstehenden Folgen hatte:

a) Tod,

b) schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Prüfungsteilnehmers, die ihrerseits eine der nachstehenden Folgen hatte:

  1. lebensbedrohliche Erkrankung oder Verletzung,
  2. bleibender Körperschaden oder dauerhafte Beeinträchtigung einer Körperfunktion,
  3. stationäre Behandlung oder Verlängerung der stationären Behandlung des Patienten,
  4. medizinische oder chirurgische Intervention zur Verhinderung einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder Verletzung oder eines bleibenden Körperschadens oder einer dauerhaften Beeinträchtigung einer Körperfunktion,
  5. chronische Erkrankung,

c) Fötale Gefährdung, Tod des Fötus oder kongenitale körperliche oder geistige Beeinträchtigungen oder Geburtsfehler. 

In klinischen Prüfungen definiert man nun noch weitere "Ereignisse":

„Produktmangel“ bezeichnet eine Unzulänglichkeit bezüglich Identifizierung, Qualität, Haltbarkeit, Zuverlässigkeit, Sicherheit oder Leistung eines Prüfprodukts, einschließlich Fehlfunktionen, Anwendungsfehlern oder Unzulänglichkeit der vom Hersteller bereitgestellten Information.

Auch das MDCG-Dokument definiert diese drei Ereignisse in Kapitel 3.

Unerwünschte Ereignisse werden mit "UE" abgekürzt. Im Englischen sind das "Averse events", die Abkürzung dazu laut "AE".

Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse werden mit "SUE" abgekürzt. Im Englischen spricht man von "serious Averse events", die mit "SAE" abgekürzt werden.

2. Welche Ereignisse müssen gemeldet werden?

2.1 Klinische Prüfungen nach Artikel 62 der MDR

Zunächst sind in klinischen Prüfungen alle Ereignisse zu dokumentieren. Dazu zählen:

  • alle unerwünschten Ereignisse
  • alle schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse
  • alle Produktmängel, die ggf. zu schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen hätte führen können
  • sowie alle neuen Erkenntnisse zum Produkt in Bezug auf das aufgetretene Ereignis 

Welche Ereignisse nun gemeldet werden müssen, geht aus Artikel 80 der MDR und dem MDCG-Dokument hervor:

Der Sponsor meldet unverzüglich über das in Artikel 73 genannte elektronische System allen Mitgliedstaaten, in denen die klinische Prüfung durchgeführt wird,

a) jedes schwerwiegende unerwünschte Ereignis, das einen Kausalzusammenhang mit dem Prüfprodukt, dem Komparator oder dem Prüfverfahren aufweist oder bei dem ein Kausalzusammenhang durchaus möglich erscheint,

b) jeden Produktmangel, der bei Ausbleiben angemessener Maßnahmen oder eines Eingriffs oder unter weniger günstigen Umständen zu schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen hätte führen können,

c) alle neuen Erkenntnisse in Bezug auf ein Ereignis gemäß den Buchstaben a und b. 

Meldepflichtige Ereignisse müssen vom Sponsor der klinischen Prüfung, der der Hersteller, der gesetzliche Vertreter oder eine andere Person6 oder Einrichtung sein kann, gemeldet werden.

Meldepflichtige Ereignisse müssen zur gleichen Zeit an alle Behörden gemeldet werden, bei denen die klinische Prüfung begonnen wurde. Dazu ist eine Auflistung in der im MDCG-Dokument vorgegebenen Tabelle vorzunehmen.

Die Fristen zur Meldung werden insbesondere in MDCG-2020/1 in Kapitel 8 definiert. Der Sponsor meldet jedes meldepflichtige Ereignis an die Behörden, in deren Zuständigkeitsbereich die klinische Prüfung durchgeführt wird (auch in anderen EU-Ländern und in Drittländern),

  • jedes meldepflichtige Ereignis das auf eine unmittelbare Todesgefahr, eine schwere Verletzung oder einer schwere Erkrankung hinweist und das sofortige Abhilfemassnahmen für andere Patienten/Probanden, Anwender oder andere Personen erfordert oder neue Erkenntnis hierzu: unverzüglich, jedoch nicht später als als 2 Kalendertage, nachdem der Sponsor Kenntnis von einem neuen meldepflichtigen Ereignis oder von neuen Informationen im Zusammenhang mit einem bereits gemeldeten Ereignis erlangt hatDies schließt signifikante und unerwartete Ereignisse ein, die eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können. Eingeschlossen ist auch die Möglichkeit des Auftretens mehrerer Todesfälle in kurzen Abständen.
  • Alle anderen meldepflichtigen Ereignisse oder eine neue Erkenntnis/Aktualisierung dazu: unverzüglich, jedoch nicht später als 7 Kalendertage nach dem Datum, an dem der Sponsor von dem neuen meldepflichtigen Ereignis oder von neuen Informationen im Zusammenhang mit einem bereits gemeldeten Ereignis Kenntnis erlangt hat.

Damit der Sponsor die Fristen einhalten kann, muss dieser dafür Sorge tragen, dass die Meldung der meldepflichtigen Ereignisse durch den Prüfer an den Sponsor unverzüglich, jedoch nicht später als 3 Kalendertage nach Kenntnisnahme des Ereignisses durch das Prüfpersonal des Prüfzentrums erfolgen kann. Dazu ist ein entsprechendes System einzurichten.

2.2 Klinische Prüfungen nach Artikel 74 der MDR

Bei den klinischen Prüfungen nach dem Inverkehrbringen (PMCF-Studien) gelten gemäß Artikel 80 Abschnitt 5 der MDR die Vigilanz-Bestimmungen der Artikel 87 bis 90 und der nach Artikel 91 erlassenen Rechtsakte.

Hier unterscheidet man zwischen den folgenden „Ereignissen“:

Gemäß MDR bezeichnet ein „Vorkommnis“

… eine Fehlfunktion oder Verschlechterung der Eigenschaften oder Leistung eines bereits auf dem Markt bereitgestellten Produkts, einschließlich Anwendungsfehlern aufgrund ergonomischer Merkmale, sowie eine Unzulänglichkeit der vom Hersteller bereitgestellten Informationen oder eine unerwünschte Nebenwirkung.

Ein

… „schwerwiegendes Vorkommnis“ bezeichnet ein Vorkommnis, das direkt oder indirekt eine der nachstehenden Folgen hatte, hätte haben können oder haben könnte: a) den Tod eines Patienten, Anwenders oder einer anderen Person, b) die vorübergehende oder dauerhafte schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten, Anwenders oder anderer Personen, c) eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit.

Gemäß Artikel 87 Abschnitt 1 der MDR ist

… jedes schwerwiegende Vorkommnis im Zusammenhang mit Produkten, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, außer erwarteter Nebenwirkungen, die in den Produktinformationen eindeutig dokumentiert, in der technischen Dokumentation quantifiziert und Gegenstand der Meldung von Trends gemäß Artikel 88 der MDR sind,

zu melden.

Für die schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse, bei denen ein Kausalzusammenhang zwischen dem schwerwiegenden unerwünschten Ereignis und dem vorangegangenen Prüfverfahren hergestellt wurde, gelten jedoch die Meldeverfahren für klinische Prüfungen gemäß Artikel 80 der MDR.

Das MDCG-Dokument definiert meldepflichtige Ereignisse bei klinischen Prüfungen im Rahmen des PMCF somit als diejenigen schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse, bei denen ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schwerwiegenden unerwünschten Ereignis und dem vorausgegangenen Prüfverfahren hergestellt wurde.

Gemäß Artikel 87 der MDR

… hängt die Frist, innerhalb deren die Meldung gemäß Absatz 1 des Artikels 87 zu erfolgen hat, von der Schwere des schwerwiegenden Vorkommnisses ab.

In Abschnitt 3 des Artikels 87 heißt es:

Die Hersteller melden jedes schwerwiegende Vorkommnis im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a unverzüglich, nachdem sie einen Kausalzusammenhang oder einen durchaus möglichen Kausalzusammenhang zwischen dem Vorkommnis und ihrem Produkt festgestellt haben, spätestens jedoch 15 Tage, nachdem sie Kenntnis von dem Vorkommnis erhalten haben.

Abschnitt 4:

Ungeachtet des Absatzes 3 erfolgt im Falle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit die Meldung gemäß Absatz 1 unverzüglich, spätestens jedoch zwei Tage, nachdem der Hersteller Kenntnis von dieser Gefahr erhalten hat.

Abschnitt 5:

Ungeachtet des Absatzes 3 erfolgt im Falle des Todes oder einer unvorhergesehenen schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands einer Person die Meldung unverzüglich, nachdem der Hersteller einen Kausalzusammenhang zwischen dem Produkt und dem schwerwiegenden Vorkommnis festgestellt hat oder sobald er einen solchen Zusammenhang vermutet, spätestens jedoch zehn Tage, nachdem er Kenntnis von dem schwerwiegenden Vorkommnis erhalten hat.

3. Kausalität

Der Zusammenhang zwischen der Anwendung des Medizinprodukts (einschließlich des medizinisch-chirurgischen Verfahrens) und dem Auftreten der einzelnen unerwünschten Ereignisse muss bewertet und kategorisiert werden.
Die Bewertung der Kausalität erfolgt im Rahmen des klinischen Urteilsvermögens des Prüfers. Dabei sind die relevanten Dokumente, wie z. B. das Handbuch des klinischen Prüfers (Investigator’s Brochure, IB), der klinische Prüfplan oder die Risikoanalyse und der Risikomanagementbericht zu Rate zu ziehen. Dort sind nämlich alle vorhersehbaren schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse und die potenziellen Risiken aufgelistet und wurden entsprechend bewertet. Das Vorhandensein von Störfaktoren, wie z. B. Begleitmedikation/-behandlung, der natürliche Verlauf der zugrundeliegenden Erkrankung, andere gleichzeitige Erkrankungen oder Risikofaktoren sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Die obigen Überlegungen gelten auch für die schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse, die in der Kontrollgruppe auftreten.
Jedes schwerwiegende unerwünschte Ereignis wird nach vier verschiedenen Stufen der Kausalität klassifiziert:

1. Kein Zusammenhang
2. Möglicher Zusammenhang
3. Wahrscheinlicher Zusammenhang
4. Kausaler Zusammenhang

Folgende Definitionen finden für die Beurteilung des Zusammenhangs des schwerwiegenden unerwünschten Ereignisses mit dem Prüfprodukt, dem Kontrollprodukt oder dem Prüfverfahren Anwendung:

a. Kein Zusammenhang:

Ein Zusammenhang mit dem Produkt, dem Kontrollprodukt oder dem Prüfverfahren kann ausgeschlossen werden, wenn:

  • das Ereignis in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Anwendung des Prüfprodukts oder den mit der Anwendung des Prüfprodukts verbundenen Verfahren steht Prüfproduktes steht,
  • das schwerwiegende unerwünschte Ereignis folgt keinem bekannten Reaktionsmuster auf das Medizinprodukt (wenn das Reaktionsmuster zuvor bekannt war) und biologisch unplausibel ist,
  • die Beendigung der Anwendung des Medizinprodukts oder die Verringerung des Aktivierungs-/Expositionsgrades - wenn klinisch durchführbar -
    und die Wiedereinführung der Anwendung (oder die Erhöhung des Aktivierungs-/Expositionsniveaus) haben keinen Einfluss auf das schwerwiegende unerwünschte Ereignis,
  • das Ereignis sich auf eine Körperstelle oder ein Organ bezieht, die/das nicht durch das Produkt oder Verfahren beeinflusst werden kann,
  • das schwerwiegende unerwünschte Ereignis auf eine andere Ursache zurückgeführt werden kann (z. B. eine zugrundeliegende oder gleichzeitige Krankheit/ein klinischer Zustand, eine Wirkung eines anderen Produkts, Arzneimittels, einer Behandlung oder anderer Risikofaktoren),
  • das Ereignis nicht - falls zutreffend - von einem falschen Ergebnis des zur Diagnose verwendeten Prüfprodukts abhängt.

Um den Nicht-Zusammenhang festzustellen, müssen abhängig von der Art des Produkts/Verfahren und des schwerwiegenden unerwünschten Ereignisses möglicherweise nicht alle oben aufgeführten Kriterien gleichzeitig erfüllt werden.

b. Möglicher Zusammenhang:

Der Zusammenhang mit der Anwendung des Prüfprodukts oder des Kontrollprodukts oder der Zusammenhang mit den Verfahren ist schwach, kann aber
kann aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Alternative Ursachen sind ebenfalls möglich (z. B. eine zugrundeliegende oder gleichzeitige Erkrankung/klinischer Zustand oder/und eine Wirkung eines anderen Produkts, Medikaments oder einer Behandlung). Fälle, in denen der Zusammenhang nicht beurteilt werden kann oder keine Informationen vorliegen sollten ebenfalls als möglich eingestuft werden.

c. Wahrscheinlicher Zusammenhang:

Der Zusammenhang mit der Anwendung des Prüfprodukts oder des Kontrollprodukts oder der Zusammenhang mit Verfahren scheint relevant und/oder das Ereignis kann nicht durch eine andere Ursache vernünftig erklärt werden.

d. Kausaler Zusammenhang:

Das schwerwiegende unerwünschte Ereignis steht zweifelsfrei mit dem Prüfprodukt, dem Kontrollprodukt oder mit den Verfahren in Verbindung, wenn:

  • das Ereignis eine bekannte Nebenwirkung der Produktkategorie des Prüfprodukts oder ähnlicher Produkte und Verfahren ist,
  • das Ereignis in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Verwendung/Anwendung des Prüfprodukts oder den Verfahren steht,
  • das Ereignis eine Körperstelle oder ein Organ betrifft,

          o an der das Prüfprodukt oder die Verfahren angewendet werden

          o auf die das Prüfprodukt oder die Verfahren eine Wirkung hat/haben

  • das schwerwiegende unerwünschte Ereignis einem bekannten Reaktionsmuster auf das Medizinprodukt folgt (wenn das Reaktionsmuster bereits bekannt ist),
  • die Unterbrechung der Anwendung des Medizinprodukts (oder die Verringerung des Aktivierungs-/Expositionsgrades) und die Wiedereinführung seiner Anwendung
    (oder Erhöhung des Aktivierungs-/Expositionsniveaus), Auswirkungen auf das schwerwiegende unerwünschte Ereignis (wenn klinisch möglich) hat,
  • andere mögliche Ursachen (z. B. eine zugrundeliegende oder gleichzeitige Erkrankung/klinischer Zustand oder/und eine Wirkung eines anderen Produkts, Arzneimittels oder einer Behandlung) in angemessener Weise ausgeschlossen werden konnten,
  • der Schaden für den Studienteilnehmer auf einen Anwendungsfehler zurückzuführen ist,
  • das Ereignis von einem falschen Ergebnis des zur Diagnose verwendeten Prüfprodukts abhängt.

Um den Zusammenhang festzustellen, müssen abhängig von der Art des Produkts/Verfahren und des schwerwiegenden unerwünschten Ereignisses möglicherweise nicht alle oben aufgeführten Kriterien gleichzeitig erfüllt werden.

4. Ausblick

Das war nun Teil 4 unseres „Weihnachtsspezials“ und und gleichzeitig der Abschluss des aufgeteilten Blog-Beitrags zu Änderungen durch die MDR. Auch damit werden wir Sie wieder umfassend über die wichtigen Änderungen in Bezug auf klinische Prüfungen durch die MDR noch dieses Jahr informieren, damit Sie für 2021 gewappnet sind.

Wenn Sie dazu Fragen haben, melden Sie sich gerne. Es steht wie immer unsere kostenlose Erstberatung zur Verfügung. Jetzt verabschiedet sich medXteam aber zunächst in die Weihnachtspause und wünscht allen Lesern ruhige, besinnliche Weihnachtstage. Kommen Sie gesund ins neue Jahr!

Im Januar wird es dann mit dem Thema DiGA-Studien weitergehen.

5. Wie wir Ihnen helfen können

Ob überhaupt und wenn ja welche klinische Prüfung unter welchen Voraussetzungen und gemäß welchen Anforderungen durchgeführt werden muss, klären wir bei medXteam im Rahmen der Pre-Study Phase: In 3 Schritten ermitteln wir die richtige und kosteneffiziente Strategie in Bezug auf die in Ihrem Fall erforderliche klinische Datenerhebung.

Haben Sie jetzt schon erste Fragen?

Eine kostenfreie Erstberatung erhalten Sie hier: kostenlose Erstberatung 

Die Blog-Reihe zu den Typen klinischer Prüfungen wird im Dezember durch unser „Weihnachtsspezial“ unterbrochen. Hiermit möchten wir Sie umfassend über die wichtigen Änderungen in Bezug auf klinische Prüfungen durch die MDR noch dieses Jahr informieren, damit Sie für 2021 gewappnet sind.

Das Besondere an unserer Aktion ist dabei, dass der Beitrag bis Weihnachten wächst. Jede Woche kommen neue Abschnitte dazu. Im Januar wird es dann mit dem Thema DiGA-Studien weitergehen.

Der erste Teil unseres Dezemberspecials gab Ihnen einen Leitfaden für das Antragsverfahren für klinische Prüfungen im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens bei der Bundesoberbehörde und der Ethikkommissionen. Der zweite Teil beschäftigte sich mit dem Antragsverfahren für klinische Prüfungen mit CE-gekennzeichneten Produkten. Im heutigen dritten Teil geht es nun um das Antragsverfahren bei sonstigen klinischen Prüfungen.

Abkürzungen.

BOB (Bundesoberbehörde)

EK (Ethikkommission)

KP (klinische Prüfung)

MDR (medical device regulation; Verordnung 2017/745)

MPEUAnpG (das Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz wurde am 25.05.2020 vom Bundestag als Gesetze verabschiedet. Dieses MPAnpG-EU beschreibt im Artikel 1 das Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG))

MPDG (das MPDG wird das Medizinproduktegesetz (MPG) ab 26. Mai 2021 schrittweise ablösen und für alle Hersteller und Betreiber von Medizinprodukten in Deutschland rechtsverbindlich sein).

Teil 3: Antragsverfahren – Genehmigungsprozess für sonstige klinische Prüfungen - Artikel 82 MDR

1. Einleitung

Aktuell noch und bis zur Gültigkeit der MDR ab 21. Mai 2021 ist das Thema "sonstige klinische Prüfung" nicht reguliert. Und das, obwohl es Grundlagenforschung nicht erst seit der EU-Verordnung 2017/745 (Medical Device Regulation, MDR) im Jahre 2017 gibt. Aber klinische Prüfungen im Rahmen der Grundlagenforschung am Menschen, die nicht zur Bewertung von klinischer Leistung, Sicherheit und Nutzen durchgeführt werden, führten oftmals zu Unsicherheiten bei den jeweiligen Ethikkommissionen und zu einigen Projekten, die nicht umgesetzt werden konnten.

Das alles ändert sich nun mit der MDR: 

Die MDR reguliert dies nun im Artikel 82 mit den sog. „sonstigen klinischen Prüfungen“ (engl. „other clinical investigations“), dessen Umsetzung auf nationaler Ebene in Deutschland über das MPEUAnpG (Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz) in Kapitel 4, Unterabschnitt 2, § 47 bis § 61 detailliert wird. Dazu zählen auch die Antrags- und Genehmigungsverfahren für diesen klinischen Prüfungstyp, der sowohl mit einem Produkt in der Entwicklung, mit einem Prototypen oder aber auch mit CE-gekennzeichneten Produkten durchgeführt werden können. Das ist abhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die wissenschaftliche oder andere Fragestellung beantwortet werden soll.

2. Genehmigungsprozess für sonstige klinische Prüfungen mit Medizinprodukten (Artikel 82 MDR und MPEUAnpG § 47-53)

2.1 Definition: § 3 Satz 4 des MPEUAnpG

Eine „sonstige klinische Prüfung“ eines Produktes ist eine klinische Prüfung, die

a) nicht Teil eines systematischen und geplanten Prozesses zur Produktentwicklung oder der Produktbeobachtung eines gegenwärtigen oder künftigen Herstellers ist,

b) nicht mit dem Ziel durchgeführt wird, die Konformität eines Produktes mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745 nachzuweisen,

c) der Beantwortung wissenschaftlicher oder anderer Fragestellungen dient und

d) außerhalb eines klinischen Entwicklungsplans nach Anhang XIV Teil A Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/745 erfolgt.

„Sonstige klinische Prüfungen“ dienen somit NICHT zum Nachweis von Leistung, Sicherheit, Nutzen gemäß Artikel 62 Abschnitt 1 MDR. Sie sind somit nicht mit klinischen Prüfungen im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens (Artikel 62 Abs. 1 der MDR) oder mit klinischen Prüfungen in Bezug auf Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen (Artikel 74 der MDR) und somit PMCF-Studien gleichzusetzen!

Grundsätzlich gilt allerdings auch für „sonstige klinische Prüfungen“, dass das Prüfprodukt den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen entsprechen und sicher sein muss (§ 62 Abs. 4, Buchstabe l).

Die „sonstige KP“ müssen § 62 MDR Abs. 2, 3 und 4 Buchstaben b, c, d, f, h und l und Abs. 6 genügen.

Wer überprüft dies nun?

2.2 Welche Anträge müssen eingereicht werden?

Um zu überprüfen, ob Produkte/Prototypen, mit denen die sonstige klinische Prüfung durchgeführt werden soll, sicher sind und den o. g. Anforderungen genügen, ist folgendes zu beachten:

  • Die Anforderungen an eine sonstige KP sind in den §§ 47ff MPEUAnpG geregelt und im entsprechenden Blog-Beitrag aus dem November (Sonstige klinische Prüfungen mit Medizinprodukten) beschrieben.
  • Es ist auch hier eine zustimmende EK-Stellungnahme erforderlich (= Votum der EK).
  • Gemäß § 53 des MPEUAnpG ist nun auch eine Anzeige bei BfArM erforderlich:

„Eine sonstige klinische Prüfung ist nach § 47 Absatz 2 Nummer 2 vom Sponsor bei der zuständigen Bundesoberbehörde über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem nach § 86 anzuzeigen.“

  • Auch Änderungen müssen angezeigt werden (§ 54 MPEUAnpG).

Die Fristen für die EK-Stellungnahme sind dieselben wie bei klinischen Prüfungen nach Artikel 62 Abs. 1 der MDR (Teil 1 des Weihnachtsspezials).

Hinsichtlich der Anzeige bei BfArM unterrichtet

das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte [...] über ein automatisiertes Verfahren die für den Sitz des Sponsors oder die für den Sitz seines rechtlichen Vertreters zuständige Behörde und die für die Prüfstellen zuständigen Behörden über eine Anzeige.

Es findet also lediglich eine Unterrichtung, doch keine Bewertung/Genehmigung etc. statt.

Der Unterabschnitt 2 - Titel 1 - § 47 Abs. 3 des MPEUAnpG definiert das Verfahren für sonstige klinische Prüfungen mit Produkten, die bereits die CE-Kennzeichnung nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 tragen, soweit die sonstige klinische Prüfung im Rahmen der von der CE-Kennzeichnung umfassten Zweckbestimmung durchgeführt wird und die Prüfungsteilnehmer über die normalen Verwendungsbedingungen des Produkts hinaus keinen zusätzlichen invasiven oder belastenden Verfahren unterzogen werden.

  • In diesem Fall ist keine Stellungnahme der Ethikkommission erforderlich.
  • Auch eine Anzeige bei der Bundesoberbehörde muss nicht erfolgen.

2.3 Was bedeutet das?

Bei sonstigen klinischen Prüfungen mit Prototypen, Medizinprodukten in der Entwicklung (ohne CE-Zeichen) oder mit deren Komponenten wird eine Stellungnahme von der EK wie bei einer Zulassungsstudie (s. Teil 1 des Weihnachtsspezials) gefordert. Das bedeutet, mit der Gültigkeit der MDR wird für sonstige klinische Prüfungen definitiv ein EK-Votum benötigt. (Artikel 62 Absatz 4 Satz b) Bei BfArM ist diese sonstige klinische Prüfung anzuzeigen (§ 47 MPEUAnpG).

Bei CE-gekennzeichneten Produkten wird bei sonstigen klinischen Prüfungen zur Beantwortung wissenschaftlicher oder anderer Fragestellungen weder ein EK-Votum noch eine Anzeige bei BfArM gefordert.

Doch Achtung: Sollten im Rahmen der sonstigen klinischen Prüfung zusätzliche invasive oder belastende Verfahren angewendet werden oder sollte das Medizinprodukt dabei außerhalb seiner Zweckbestimmung angewendet werden, so muss der Sponsor die sonstige klinische Prüfung bei BfArM anzeigen und bei der EK eine Stellungnahme einholen.

2.4 Welche Auswirkungen hat das?

Das für sonstige klinische Prüfungen mit nicht-CE-gekennzeichneten Medizinprodukte benötigte EK-Votum bedeutet eine vollumfängliche Prüfung auch der Qualifikation von Hauptprüfer und Prüfer: Die MDR selbst sagt hierzu nichts aus, diese Anforderungen ergeben sich aus den nationalen Regulierungen im § 30 des MPEUAnpG:

(4) Als Leiter einer klinischen Prüfung oder einer sonstigen klinischen Prüfung kann nur bestimmt werden, wer eine mindestens zweijährige Erfahrung in der klinischen Prüfung von Medizinprodukten nachweisen kann.

(5) Der Nachweis der [...] geforderten Qualifikation ist durch einen aktuellen Lebenslauf und durch andere aussagefähige Dokumente zu erbringen.

Das bedeutet, dass auch bei sonstigen klinischen Prüfungen, die ein EK-Votum benötigen, als Qualifikationsvoraussetzung eine zweijährige Erfahrung mit Medizinproduktestudien gefordert wird. Dies stellt somit auch bei diesen klinischen Prüfungen ab Mai 2021 eine größere Hürde dar.

3. Ausblick

Das war nun Teil 3 unseres „Weihnachtsspezial“ und diese Woche folgt dann noch ein weiterer Beitrag zum Sicherheitsreporting bei klinischen Prüfungen, das im Guidance Dokument MDCG 2020-10/1 detailliert reguliert wird. Auch damit werden wir Sie wieder umfassend über die wichtigen Änderungen in Bezug auf klinische Prüfungen durch die MDR noch dieses Jahr informieren, damit Sie für 2021 gewappnet sind.

Das Besondere an dieser Aktion ist, dass der Beitrag bis Weihnachten auch noch diese Woche mit Teil 4 wächst.

Im Januar wird es dann mit dem Thema DiGA-Studien weitergehen.

4. Wie wir Ihnen helfen können

Ob überhaupt und wenn ja welche klinische Prüfung unter welchen Voraussetzungen und gemäß welchen Anforderungen durchgeführt werden muss, klären wir bei medXteam im Rahmen der Pre-Study Phase: In 3 Schritten ermitteln wir die richtige und kosteneffiziente Strategie in Bezug auf die in Ihrem Fall erforderliche klinische Datenerhebung.

Haben Sie jetzt schon erste Fragen?

Eine kostenfreie Erstberatung erhalten Sie hier: kostenlose Erstberatung 

Die Blog-Reihe zu den Typen klinischer Prüfungen wird im Dezember durch unser „Weihnachtsspezial“ unterbrochen. Hiermit möchten wir Sie umfassend über die wichtigen Änderungen in Bezug auf klinische Prüfungen durch die MDR noch dieses Jahr informieren, damit Sie für 2021 gewappnet sind.

Das Besondere an unserer Aktion ist dabei, dass der Beitrag bis Weihnachten wächst. Jede Woche kommen neue Abschnitte dazu. Im Januar wird es dann mit dem Thema DiGA-Studien weitergehen.

Der erste Teil unseres Dezemberspecials gab Ihnen einen Leitfaden für das Antragsverfahren für klinische Prüfungen im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens bei der Bundesoberbehörde und der Ethikkommissionen. Der heutige zweite Teil beschäftigt sich nun mit dem Antragsverfahren für klinische Prüfungen mit CE-gekennzeichneten Produkten.

Abkürzungen.

BOB (Bundesoberbehörde)

EK (Ethikkommission)

KP (klinische Prüfung)

MDR (medical device regulation; Verordnung 2017/745)

MPEUAnpG (das Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz wurde am 25.05.2020 vom Bundestag als Gesetze verabschiedet. Dieses MPAnpG-EU beschreibt im Artikel 1 das Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG))

MPDG (das MPDG wird das Medizinproduktegesetz (MPG) ab 26. Mai 2021 schrittweise ablösen und für alle Hersteller und Betreiber von Medizinprodukten in Deutschland rechtsverbindlich sein).

Teil 2: Antragsverfahren – Genehmigungsprozess für klinische Prüfungen mit CE-gekennzeichneten Produkten - Artikel 74 MDR

1. Einleitung

Aktuell noch und bis zur Gültigkeit der MDR ab 21. Mai 2021 gelten für die Genehmigung klinischer Prüfungen aktuell die §§ 20 ff MPG für klinische Prüfungen, die in Deutschland durchgeführt werden. Für klinische Prüfungen mit CE-gekennzeichneten Produkten findet sich die "Ausnahme" zu klinischen Prüfungen nach § 20 MPG im § 23b MPG. Dieser deckt die sog. PMCF-Studien ab. Hierfür gilt außerdem die dem MPG untergeordnete MEDDEV Guideline für Post-Market Clinical Follow-up Studies (MEDDEV 2.12/2 Rev. 2). Das bedeutet, dass hier lediglich ein Antrag auf berufsrechtliche Beratung bei der für das Prüfzentrum und den Prüfer zuständigen Ethikkommission nach § 15 BO (Berufsordnung der Ärzte) zu stellen ist und die Ethikkommission (EK) kein Votum abgibt. Das gilt allerdings nur, wenn das Produkt im Rahmen dieser klinischen Prüfung im Rahmen seiner Zweckbestimmung angewendet wird und/oder keine zusätzlichen belastenden Untersuchungen stattfinden. Ist dies der Fall, greift wieder § 20 MPG. Das zeigen auch die beiden folgenden Abbildungen:

 

Abbildung 1: Bisheriger Genehmigungsprozess vor der CE-Kennzeichnung (Änderungen durch die MDR - Artikel)

 

 

Abbildung 2: Bisheriger Genehmigungsprozess nach der CE-Kennzeichnung (Änderungen durch die MDR - Artikel)

Das alles ändert sich nun mit der MDR, da dort das Genehmigungsverfahren und im zugehörigen MPDG das nationale Verfahren für die EKs beschrieben und festgelegt ist. In beiden Abbildungen oben sind dazu schon die entsprechenden Artikel der MDR aufgeführt. So verschwindet z. B. der § 23b MPG völlig. Das ist mit eine der größten Veränderungen und Auswirkungen durch die MDR, da die berufsrechtliche Beratung durch die Ethikkommission nun entfällt. Was hier zukünftig ab Mai 2021 zu beachten ist, wird nun im Folgenden beschrieben.

2. Genehmigungsprozess für klinische Prüfungen mit CE-gekennzeichneten Produkten - Artikel 74 MDR

Für die sogenannten „PMCF-Studien“ (Post-Market-Follow-up = klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen des Produktes) wird unterschieden, ob das Prüfprodukt innerhalb der Zweckbestimmung angewendet wird oder nicht. Bisher wurde hier der o. g. § 23b MPG und der § 7 der MPKPV angewendet. Beides wurde nicht ins MPAnpG übernommen (hier wird nur das nationale Antragsverfahren bei der EK geregelt), sondern in der MDR abgedeckt:

2.1 Das Medizinprodukt mit CE-Zeichen wird im Rahmen seiner Zweckbestimmung angewendet

Folgende Artikel der MDR kommen zur Anwendung:

  • Artikel 74 Absatz 1 und
  • dann gelten die Regeln des §62 Absatz 4, Buchstaben b bis k und m,
  • Artikel 75 bis 77 Artikel 80 Absatz 5 (Vigilanz) sowie
  • die Bestimmungen des Anhangs XV der MDR und hier die geforderten Dokumente aus Kapitel II

Was bedeutet das?

Es wird eine Stellungnahme von der EK wie bei einer Zulassungsstudie (s. Teil 1 des Weihnachtsspezials) gefordert. Das bedeutet, mit der Gültigkeit der MDR wird auch für PMCF-Studien ein EK-Votum benötigt. (Artikel 62 Absatz 4 Satz b)

Ein Antrag bei der BOB muss weiterhin unter diesen Voraussetzungen nicht gestellt werden.

Achtung: Sollten im Rahmen der PCMF Studie zusätzliche invasive oder belastende Verfahren angewendet werden, so muss der Sponsor mindestens 30 Tage vor Beginn der klinischen Prüfung die BOB informieren und die Unterlagen gemäß Anhang XV Kapitel II übermitteln. Bisher wurde das  über den § 23b MPG in Verbindung mit dem § 7 der MPKPV geregelt und BfArM führte lediglich eine weniger umfangreiche Überprüfung insbesondere im Hinblick auf die Sicherheitsaspekte der zusätzlichen belastenden Untersuchung durch.

Hier wird dann wie oben ein EK-Votum benötigt aber die Unterlagen müssen außerdem über EUDAMED bei BfArM eingereicht werden

Was bedeutet das?

Ein Votum der EK wird wie oben weiterhin benötigt und zusätzlich dazu muss nun ein Antrag auch bei BfArM über EUDAMED gestellt werden.

Die Antragsfristen sind diesbezüglich dieselben wie bei den klinischen Prüfungen im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens (s. Teil 1).

Welche Auswirkungen hat das?

Die Änderung hin zum EK-Votum bei PMCF-Studien bedeutet eine vollumfängliche Prüfung auch der Qualifikation von Hauptprüfer und Prüfer: Die MDR sagt in Artikel 62 Absatz 4 Satz j dazu:

die Verantwortung für die medizinische Versorgung der Prüfungsteilnehmer trägt ein Arzt mit geeigneter Qualifikation oder gegebenenfalls ein qualifizierter Zahnarzt oder jede andere Person, die nach nationalem Recht zur Bereitstellung der entsprechenden Patientenbetreuung im Rahmen einer klinischen Prüfung befugt ist...

Und das wird national im § 30 des MPAnpG noch detailliert:

(4) Als Leiter einer klinischen Prüfung oder einer sonstigen klinischen Prüfung kann nur bestimmt werden, wer eine mindestens zweijährige Erfahrung in der klinischen Prüfung von Medizinprodukten nachweisen kann.

(5) Der Nachweis der [...] geforderten Qualifikation ist durch einen aktuellen Lebenslauf und durch andere aussagefähige Dokumente zu erbringen.

Das bedeutet, dass zukünftig auch bei PMCF-Studien als Qualifikationsvoraussetzung eine zweijährige Erfahrung mit Medizinproduktestudien gefordert wird. Da dies im Rahmen der berufsrechtlichen Beratung der EK nach § 23b MPG und § 15 BO nicht gefordert war, stellt dies ab Mai 2021 eine größere Hürde auch für die Durchführung von PMCF-Studien dar.

2.2 Das Medizinprodukt mit CE-Zeichen wird außerhalb seiner Zweckbestimmung angewendet

Wird das CE-gekennzeichnete Produkt im Rahmen der Studie außerhalb seiner Zweckbestimmung angewendet (z. B. um klinische Daten für eine neue Indikation zu erheben), so gelten die Artikel 62 bis 81 wie bei einer Zulassungsstudie auch. Bisher wurde das ebenfalls über den § 23b MPG in Verbindung mit dem § 7 der MPKPV geregelt und BfArM führte lediglich eine weniger umfangreiche Überprüfung insbesondere im Hinblick auf die Sicherheitsaspekte der erweiterten Zweckbestimmung durch. Im Rahmen der MDR ändert sich dies nun und es gelten somit:

  • Artikel 62 bis 81, d. h. wie bei einer Zulassungsstudie (Teil 1 des Weihnachtsspezials)
  • Anhang XV und hier Dokumente aus Kapitel II

Es wird eine Stellungnahme von der EK wie bei einer Zulassungsstudie (s. Teil 1 des Weihnachtsspezials) gefordert. Außerdem muss wie bei Zulassungsstudien ein Antrag bei BfArM (über EUDAMED) gestellt werden.

Die Antragsfristen sind auch hier dieselben wie bei den klinischen Prüfungen im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens (s. Teil 1).

3. Ausblick

Das war nun Teil 2 unseres „Weihnachtsspezial“ und nächste Woche geht es dann weiter mit dem Genehmigungsverfahren bei sonstigen klinischen Prüfungen. Auch damit werden wir Sie wieder umfassend über die wichtigen Änderungen in Bezug auf klinische Prüfungen durch die MDR noch dieses Jahr informieren, damit Sie für 2021 gewappnet sind.

Das Besondere an unserer Aktion ist dabei, dass der Beitrag bis Weihnachten wächst. Jede Woche kommen neue Abschnitte mit weiteren Änderungen dazu.

Im Januar wird es dann mit dem Thema DiGA-Studien weitergehen.

4. Wie wir Ihnen helfen können

Ob überhaupt und wenn ja welche klinische Prüfung unter welchen Voraussetzungen und gemäß welchen Anforderungen durchgeführt werden muss, klären wir bei medXteam im Rahmen der Pre-Study Phase: In 3 Schritten ermitteln wir die richtige und kosteneffiziente Strategie in Bezug auf die in Ihrem Fall erforderliche klinische Datenerhebung.

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Die Blog-Reihe zu den Typen klinischer Prüfungen wird im Dezember durch unser „Weihnachtsspezial“ unterbrochen. Hiermit möchten wir Sie umfassend über die wichtigen Änderungen in Bezug auf klinische Prüfungen durch die MDR noch dieses Jahr informieren, damit Sie für 2021 gewappnet sind.

Das Besondere an unserer Aktion ist dabei, dass der Beitrag bis Weihnachten wächst. Jede Woche kommen neue Abschnitte dazu. Im Januar wird es dann mit dem Thema DiGA-Studien weitergehen.

Der erste Teil unseres Dezemberspecials gibt Ihnen einen Leitfaden für die Antragsverfahren verschiedener Arten von bei der Bundesoberbehörde und der Ethikkommissionen:

Abkürzungen.

BOB (Bundesoberbehörde)

EK (Ethikkommission)

KP (klinische Prüfung)

MDR (medical device regulation; Verordnung 2017/745)

MPEUAnpG (das Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz wurde am 25.05.2020 vom Bundestag als Gesetze verabschiedet. Dieses MPAnpG-EU beschreibt im Artikel 1 das Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG))

MPDG (das MPDG wird das Medizinproduktegesetz (MPG) ab 26. Mai 2021 schrittweise ablösen und für alle Hersteller und Betreiber von Medizinprodukten in Deutschland rechtsverbindlich sein).

Teil 1: Antragsverfahren – Genehmigungsprozess für klinische Prüfungen im Rahmen des Konformitätsverfahrens (Zulassungsstudien) - Artikel 62 Absatz 1 MDR

1. Einleitung

Aktuell noch und bis zur Gültigkeit der MDR ab 21. Mai 2021 gelten für die Genehmigung klinischer Prüfungen aktuell die §§ 20 ff MPG für klinische Prüfungen, die in Deutschland durchgeführt werden. Für klinische Prüfungen mit CE-gekennzeichneten Produkten findet sich die "Ausnahme" zu klinischen Prüfungen nach § 20 MPG im § 23b MPG. Dieser deckt die sog. PMCF-Studien ab. Hierfür gilt außerdem die dem MPG untergeordnete MEDDEV Guideline für Post-Market Clinical Follow-up Studies (MEDDEV 2.12/2 Rev. 2). Das bedeutet, dass hier lediglich ein Antrag auf berufsrechtliche Beratung bei der für das Prüfzentrum und den Prüfer zuständigen Ethikkommission nach § 15 BO (Berufsordnung der Ärzte) zu stellen ist und die Ethikkommission (EK) kein Votum abgibt. Das gilt allerdings nur, wenn das Produkt im Rahmen dieser klinischen Prüfung im Rahmen seiner Zweckbestimmung angewendet wird und/oder keine zusätzlichen belastenden Untersuchungen stattfinden. Ist dies der Fall, greift wieder § 20 MPG. 

Das alles ändert sich nun mit der MDR, da dort das Genehmigungsverfahren und im zugehörigen MPDG das nationale Verfahren für die EKs beschrieben und festgelegt ist.

2. Genehmigungsprozess für klinische Prüfungen im Rahmen des Konformitätsverfahrens (Zulassungsstudien) - Artikel 62 Absatz 1 MDR

2.1 Antrag bei der Ethikkommission nach § 33 MPDG über DIMDI (jetzt BfArM)

Einreichung der Dokumente aus Anhang XV Kapitel II der MDR

plus

  • eine deutsche Synopse (Kurzzusammenfassung der klinischen Prüfung)
  • deutsche Unterlagen zu den Prüfungsteilnehmern: 
    • Die Unterlagen für den Prüfungsteilnehmer (Probanden, Patienten) müssen in der deutschen Sprache verfasst sein (§ 38 MPDG).

Antragsfristen: (§ 36 MPDG)

Die EK prüft, ob der Antrag ordnungsgemäß ist und bestätigt diesen innerhalb von 10 Tagen.

Bei Mängeln hat der Sponsor eine Frist von 10 Tagen, um diese zu beheben. Die EK erarbeitet ihre Stellungnahme (ihr Votum) zum Antrag. Bei multizentrischen klinischen Prüfungen erfolgen die Stellungnahmen der weiteren beteiligten EKs innerhalb von 20 Tagen: "Soll die klinische Prüfung in mehr als einer Prüfstelle durchgeführt werden, bewertet die zuständige Ethik-Kommission den Antrag im Benehmen mit den
Ethik-Kommissionen, die nach Landesrecht für die Prüfer oder Hauptprüfer zuständig sind (beteiligte Ethikkommissionen). Die beteiligten Ethikkommissionen prüfen jeweils die Qualifikation der Prüfer und die Geeignetheit der Prüfstellen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Die Stellungnahmen der beteiligten Ethik-Kommissionen müssen der zuständigen Ethik-Kommission innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags vorgelegt werden." Hier hat der Sponsor bei Mängeln eine Frist von 45 Tagen, um diese zu beheben.

Die EK "übermittelt dem Sponsor ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags." Diese Frist verlängert sich um 15 auf 45 Tage, wenn sich EK sich durch Sachverständigen beraten lässt.

Die EK prüft: (§ 34 und § 35 MPDG)

  • Ist der Antrag ordnungsgemäß?
  • Der Prüfplan und die erforderlichen Unterlagen werden insbesondere unter ethischen und rechtlichen Gesichtspunkten beraten und geprüft.
  • Darüber hinaus ist die EK verpflichtet, ein eindeutiges Votum vorzugeben (Zustimmung oder Ablehnung § 37 MPDG).

2.2 Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung bei der BOB nach Artikel 70 MDR über EUDAMED

Einzureichende Dokumente:

  • Dokumente aus Anhang XV Kapitel II, deutsch oder englisch.
  • Stellungnahme der EK (§ 37 MDG)

Das bedeutet, dass die Reihenfolge der Beantragung der klinischen Prüfung nun durch die MDR festgelegt wird: War bislang der Antrag parallel bei BOB und EK möglich, ist gemäß der MDR zunächst  das Votum der EK nach nationalen Vorgaben einzuholen. Dieses positive Votum ist dann bei der BOB zusammen mit den weiteren Dokumenten zur klinischen Prüfung einzureichen. Dieses Verfahren ist dem der Ethikkommission fortan nachgelagert.

Antragsfristen:

Die BOB prüft, ob der Antrag vollständig ist und bestätigt diesen (innerhalb von 10 Tagen).

  • Wenn der Antrag unvollständig ist: Der Sponsor hat eine Frist von 10 Tagen zur Behebung der Nachforderungen vonseiten der Behörde.
  • Eine Verlängerung um höchstens 20 Tage ist möglich.

Die BOB bestätigt innerhalb von 5 Tagen die Vollständigkeit (kann um weitere 5 Tage verlängert werden): Datum der Validierung des Antrags

  • Überprüfung durch BOB
    • weitere Dokumente können angefordert werden, die Frist wird für diese Zeit ausgesetzt

A. Verfahren bei Produkten der Klasse I und nicht invasive Klasse IIa

Wenn die BOB nicht innerhalb von 10 Tagen widersprochen hat, kann Sponsor mit der KP beginnen.

Dieses Verfahren ersetzt nun künftig das Verfahren nach § 7 MPKPV, das für Produkte der Klasse I und nicht invasive Produkte der Klasse II aktuell noch einen Antrag bei der BOB auf Befreiung von der Genehmigungspflicht über DIMDI (BfArM) vorsieht. Dies ist ein verkürztes und vereinfachtes Verfahren für niedrig klassifizierte Produkte.

B. Verfahren bei Produkten der Klasse IIa (invasiv), IIb und Klasse III

Wenn die BOB den Sponsor unterrichtet hat, kann er mit der klinischen Prüfung beginnen.

  • Die Frist der BOB beträgt hierfür 45 Tagen nach dem Datum der Validierung.
  • Zu einer Verlängerung dieser 45 Tage um weitere 20 auf 65 Tage kommt es, wenn die BOB sich durch Sachverständigen beraten lässt.

Die BOB prüft:

Der Prüfplan und die eingereichten Dokumente werden nach Maßgabe des Artikels 71 Abs. 1-3 der MDR geprüft.

3. Ausblick

Unser „Weihnachtsspezial“ hat gerade begonnen und beschäftigt sich nächste Woche mit der Änderung des Genehmigungsverfahren bei PMCF-Studien. Was geschieht mit dem § 23b MPG? Auch damit werden wir Sie wieder umfassend über die wichtigen Änderungen in Bezug auf klinische Prüfungen durch die MDR noch dieses Jahr informieren, damit Sie für 2021 gewappnet sind.

Das Besondere an unserer Aktion ist dabei, dass der Beitrag bis Weihnachten wächst. Jede Woche kommen neue Abschnitte mit weiteren Änderungen dazu.

Im Januar wird es dann mit dem Thema DiGA-Studien weitergehen.

4. Wie wir Ihnen helfen können

Ob überhaupt und wenn ja welche klinische Prüfung unter welchen Voraussetzungen und gemäß welchen Anforderungen durchgeführt werden muss, klären wir bei medXteam im Rahmen der Pre-Study Phase: In 3 Schritten ermitteln wir die richtige und kosteneffiziente Strategie in Bezug auf die in Ihrem Fall erforderliche klinische Datenerhebung.

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Die Blogreihe der medXteam GmbH greift nun wie im Ausblick des ersten Beitrags im Oktober beschrieben den ersten Typ der klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten auf: Grundlagenforschung – Sonstige klinische Prüfung (MDR Artikel 82).

Sonstige klinische Prüfungen mit Medizinprodukten

1. Einleitung

Grundlagenforschung gibt es nicht erst seit der EU-Verordnung 2017/745 (Medical Device Regulation, MDR), im Gegenteil. Allgemein geht es hier um die Untersuchung der Machbarkeit, um die Klärung grundsätzlicher Fragestellungen. Ziel der Grundlagenforschung ist demnach:

  • die Erforschung technischer Grundlagen
  • die Erforschung medizinischer Grundlagen
  • die Integration in die Entwicklung neuer Produkte

Meist finden solche Aktivitäten im Labor statt:

Abbildung 1: Forschungsvorhaben zur Machbarkeit

Doch es gibt auch immer wieder Fragestellungen, die sich nur anhand von Tests/Untersuchungen am Menschen klären lassen.

Bisher war dieser Fall im MPG nicht geregelt. Dort gibt es mit Medizinprodukten lediglich klinische Prüfungen nach den §§ 20 ff.

Die MDR reguliert dies nun im Artikel 82 mit den sog. „sonstigen klinischen Prüfungen“ (engl. „other clinical investigations“, dessen Umsetzung auf nationaler Ebene in Deutschland über das MPEUAnpG (Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz) in Kapitel 4, Unterabschnitt 2, § 47 bis § 61 detailliert wird.

2. Begriffsklärung „Medizinprodukt“ und „Prototyp“

Ein Medizinprodukt wird in Artikel 2 der MDR wie folgt definiert:

Medizinprodukt“ bezeichnet ein Instrument, einen Apparat, ein Gerät, eine Software, ein Implantat, ein Reagenz, ein Material oder einen anderen Gegenstand, das dem Hersteller zufolge für Menschen bestimmt ist und allein oder in Kombination einen oder mehrere der folgenden spezifischen medizinischen Zwecke erfüllen soll:

  • Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,
  • Diagnose, Überwachung, Behandlung, Linderung von oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen,
  • Untersuchung, Ersatz oder Veränderung der Anatomie oder eines physiologischen oder pathologischen Vorgangs oder Zustands,
  • Gewinnung von Informationen durch die In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper
  • auch aus Organ-, Blut- und Gewebespenden
  • stammenden Proben und dessen bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, dessen Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.

Grundlegend für die Definition eines Produktes als Medizinprodukt ist dabei seine Zweckbestimmung. Dies ist gemäß Artikel 2 Satz 12 der MDR „… die Verwendung, für die ein Produkt entsprechend den Angaben des Herstellers auf der Kennzeichnung, in der Gebrauchsanweisung oder dem Werbe- oder Verkaufsmaterial bzw. den Werbe- oder Verkaufsangaben und seinen Angaben bei der klinischen Bewertung bestimmt ist…“

Die Zweckbestimmung ist als Teil der technischen Dokumentation durch den Hersteller zu formulieren und entscheidend dafür, ob ein Produkt einfach nur ein Produkt ist, oder aber ein Medizinprodukt. Damit ein Medizinprodukt als ein solches deklariert werden kann, muss es die Zweckbestimmung unter normalen Einsatzbedingungen erfüllen können und der oben genannten Definition entsprechen.

Deckt sich die Zweckbestimmung eines Produktes nicht mit der oben genannten Definition und bezieht sie sich nicht auf einen der o. g. Punkte, liegt kein Medizinprodukt vor. In diesem Fall gelten die MDR-Anforderungen an Entwicklung und Erstanwendung nicht.

Was ist ein Medizinprodukt und was nicht? 

 

Tabelle 1: Unterscheidung Medizinprodukt - Produkt

Ein als „Prototyp“ oder „Demonstrator“ bezeichnetes Produkt ist ein medizintechnisches Produkt in einer sehr frühen Entwicklungsphase. Dies bedeutet, "dass es sich um eine erste Testversion eines neuen Gerätes, Verfahrens oder auch Konzeptes handelt, welches noch nie klinisch erprobt wurde. Dementsprechend bestehen keine Erfahrungen hinsichtlich eines medizinischen Nutzens, der Gebrauchstauglichkeit im klinischen Alltag, des Anwendungs-/Verwendungs-Protokolls und möglicher Risiken im Zusammenhang mit der Anwendung".

Eine erste Studie mit einem solchen Prototyp/Demonstrator soll dazu dienen, erste und grundlegende Erfahrungen zu sammeln. Weiterhin soll die Machbarkeit des neuen Konzeptes/Verfahrens gezeigt und Optionen für eine mögliche Entwicklung als Medizinprodukt ermöglicht werden. Die gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen bilden die Grundlage, auf der gegebenenfalls eine weitere Entwicklung des Prototyps/Demonstrators hin zu einem Medizinprodukt erfolgt. Dieser Entwicklungsprozess nach MDR kann dann noch durch zahlreiche Änderungen des Designs, der Ausstattung, technischen Funktionen und der Konfiguration geprägt sein, um eine hinreichende Gebrauchstauglichkeit und klinische/technische Leistung zu erzielen. Erst ein Produkt, das die an es gestellten Ansprüche bezüglich der Sicherheit und klinischen Leistung erfüllt, kann letztendlich in Verkehr gebracht werden.

3. Klinische Erprobung am Menschen – Bestimmung des zutreffenden Studientyps

3.1  Klinische Prüfung zum Nachweis der Konformität von Produkten (Artikel 62 MDR) oder sonstige klinische Prüfung (Artikel 82 MDR)

Zur Abgrenzung einer klinischen Prüfung (Zulassungsstudie) nach Artikel 62 der MDR von einer Machbarkeitsstudie (sonstige klinische Prüfung) sind zunächst die Ziele der regulatorischen Vorgaben im Rahmen der MDR darzustellen:

Ausgehend von einem hohen Gesundheitsschutzniveau für Patienten und Anwender soll mit der vorliegenden Verordnung ein reibungslos funktionierender Binnenmarkt für Medizinprodukte unter Berücksichtigung der in diesem Sektor tätigen kleinen und mittleren Unternehmen sichergestellt werden. Außerdem sind in dieser Verordnung hohe Standards für die Qualität und Sicherheit von Medizinprodukten festgelegt, durch die allgemeine Sicherheitsbedenken hinsichtlich dieser Produkte ausgeräumt werden sollen.“

Im Zuge dessen spielt die Bestimmung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit eines Medizinproduktes als Voraussetzung für das Inverkehrbringen eine elementare Rolle. Inverkehrbringen „bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts, mit Ausnahme von Prüfprodukten, auf dem Unionsmarkt…“ (MDR Artikel 2, Satz 28) Einzige Ausnahme bildet die Abgabe des Medizinproduktes zum Zwecke einer klinischen Prüfung.

Für das Inverkehrbringen eines Medizinproduktes muss dieses mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Das CE-Zeichen zeigt an, dass das Medizinprodukt mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt (konform ist) und im Zuge des Bewertungsprozesses die Sicherheit und Leistungsfähigkeit gemäß der Zweckbestimmung unter klinischen Alltagsbedingungen nachgewiesen wurde. Der Nachweis wird durch den Hersteller selbst erbracht und als Konformitätsbewertungsverfahren bezeichnet. Hierbei erfolgt eine klinische Bewertung von klinischen Daten, wobei letztere die Sicherheits- und Leistungsdaten des Produktes sind. Im Gegensatz zum Arzneimittelrecht können diese Daten auch aus der Literatur bezogen werden. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Daten für gleichartige Produkte vorliegen und die Gleichartigkeit mit dem eigenen Medizinprodukt nachgewiesen werden kann. Dieses Vorgehen bezeichnet man auch als Literaturroute.

Ist dies nicht möglich, müssen Leistungs- und Sicherheitsdaten vom Hersteller selbst im Rahmen einer klinischen Prüfung – bisher noch der MPG-Prüfung (§ 20 MPG) oder der klinischen Prüfung zum Nachweis der Konformität von Produkten (Artikel 62 MDR) – generiert werden. Eine MPG-Studie erfolgt gemäß der „Verordnung zur Durchführung von klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten“ (MPKPV), welche laut § 1 (1) der Verordnung immer bei der Durchführung klinischer Prüfungen gemäß des MPG anzuwenden ist, deren Ergebnisse zur Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß der Medizinprodukte-Verordnung (MPV) verwendet werden sollen. Nach Inkrafttreten der MDR werden diese Verordnung durch die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (MDR) sowie das MPG durch das MPEUAnpG (Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz) ersetzt. Klinische Prüfungen (Artikel 62 MDR) und sonstige klinische Prüfungen (Artikel 82 MDR) werden dann gemäß den Anforderungen der MDR und den ergänzenden nationalen Bestimmungen des MPEUAnpG geplant und durchgeführt. Auch in der MDR stehen Leistung und Sicherheit des Medizinproduktes bei der klinischen Prüfung nach Artikel 62 im Vordergrund:

„Klinische Prüfung“ bezeichnet eine systematische Untersuchung, bei der ein oder mehrere menschliche Prüfungsteilnehmer einbezogen sind und die zwecks Bewertung der Sicherheit oder Leistung eines Produkts durchgeführt wird.“

Sollte das Ziel eines Forschungsprojektes und einer damit verbundenen klinischen Anwendung nicht darin bestehen, im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens die Leistungsfähigkeit und Sicherheit eines Produkts gemäß derzeit noch MPG (i. V. m. MPKPV) und MDR zu bewerten, sondern die medizinisch/technischen Grundlagen zu erforschen, die später ggf. in die Entwicklung neuer Medizinprodukte einfließen (Erprobung eines Prototypen), liegt auch keine „klinische Prüfung“ im Sinne der Regularien vor. Zwar fehlt sowohl im MPG als auch in der MDD eine präzise Unterscheidung und Abgrenzung, diese liefert aber die seit Mai 2017 publizierte MDR in Artikel 62 und 82:

Artikel 62: Allgemeine Anforderungen an zum Nachweis der Konformität von Produkten durchgeführte klinische Prüfungen

  1. zur Feststellung und Überprüfung, dass ein Produkt so ausgelegt, hergestellt und verpackt ist, dass es unter normalen Verwendungsbedingungen für einen oder mehrere der in Artikel 2 Nummer 1 aufgelisteten spezifischen Zwecke geeignet ist und die von seinem Herstellerangegebene bezweckte Leistung erbringt;
  2. zur Feststellung und Überprüfung des von seinem Hersteller angegebenen klinischen Nutzens eines Produkts;
  3. zur Feststellung und Überprüfung der klinischen Sicherheit des Produkts und zur Bestimmung von bei normalen Verwendungsbedingungen gegebenenfalls auftretenden unerwünschten Nebenwirkungen des Produkts und zur Beurteilung, ob diese im Vergleich zu dem von dem Produkt erbrachten Nutzen vertretbare Risiken darstellen.

Tabelle 2: Ziele und Zeitpunkt klinischer Prüfungen zum Nachweis der Konformität von Produkten

Artikel 82: Anforderungen an sonstige klinische Prüfungen (Grundlagenforschung, in- vivo Machbarkeitsstudien, …)

  1. Klinische Prüfungen, die nicht zu einem der in Artikel 62 Absatz 1 genannten Zwecke durchgeführt werden, müssen den Bestimmungen des Artikels 62 Absätze 2 und 3, Absatz 4 Buchstaben b, c, d, f, h und l und Absatz 6 genügen.
  2. Um bei klinischen Prüfungen, die nicht zu einem der in Artikel 62 Absatz 1 genannten Zwecke durchgeführt werden, die Rechte, die Sicherheit, die Würde und das Wohl der Prüfungsteilnehmer zu schützen und die Einhaltung wissenschaftlicher und ethischer Grundsätze zu gewährleisten, legt jeder betroffene Mitgliedstaat für ihn geeignete zusätzliche Anforderungen für diese Prüfungen fest.

Und das mit der MDR in Kraft tretende MPEUAnpG liefert dann auch eine Definition für sonstige klinische Prüfungen unter § 3 Satz 4 Begriffsbestimmungen:

"[...] eine klinische Prüfung, die

  1. nicht Teil eines systematischen und geplanten Prozesses zur Produktentwicklung oder der Produktbeobachtung eines gegenwärtigen oder künftigen Herstellers ist,
  2. nicht mit dem Ziel durchgeführt wird, die Konformität eines Produktes mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745 nachzuweisen,
  3. der Beantwortung wissenschaftlicher oder anderer Fragestellungen dient und
  4. außerhalb eines klinischen Entwicklungsplans nach Anhang XIV Teil A Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/745 erfolgt."

Tabelle 3: Sonstige klinische Prüfung

Somit ergibt sich das zutreffende Studienformat eindeutig aus der Zielsetzung der klinischen Erprobung und dem Entwicklungsstand des anzuwendenden Produktes.

Wenn also Sicherheits- und Leistungsdaten erhoben werden sollen, die zur Konformitätsbewertung eines vorhandenen Prototyps dienen (d. h. das Produkt muss auch in einem entsprechend ausgereiften Zustand vorliegen), greift der MPG-/MDR- Rechtsrahmen und es muss eine klinische Prüfung gemäß MPKPV/MDR Artikel 62 durchgeführt werden.

Befindet sich das Produkt dagegen als prä-Prototypen noch in einem frühen Forschungsstadium und bedürfen zunächst einmal des Nachweises der Funktionalität und Sinnhaftigkeit des zugrundeliegenden Konzeptes und soll daher eine erste Evidenz zur Wirksamkeit des neuen Verfahrens sowie die Überprüfung der Machbarkeit einer ggf. anschließenden klinischen Interventionsstudie erbracht werden, handelt es sich sinngemäß nicht um eine MPG-Studie (MDR Artikel 62), und eine klinische Anwendung erfolgt auch nicht gemäß der MPKPV. Die dann greifenden Anforderungen sind im folgenden Kapitel „Durchführung einer Machbarkeitsstudie“ beschrieben.

Die sonstige klinische Prüfung wird im Artikel 82 der MDR sowie in Kapitel 4, Unterabschnitt 2, § 47 bis § 61 des MPEUAnpG (Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz) reguliert.

3.2 Zeitpunkt einer sonstigen klinischen Prüfung

Eine sonstige klinische Prüfung wird immer dann durchgeführt, wenn es nicht um die Bewertung der Leistung und Sicherheit des Medizinproduktes geht. Vielmehr steht die Beantwortung wissenschaftlicher oder anderer Fragestellungen im Fokus und das kann zu allen Zeitpunkten des „Produktlebenszyklus“ der Fall sein, selbst sogar noch vor dem eigentlichen Produkt (s. o. Prototyp, Demonstrator). Somit kann es durchaus auch der Fall sein, dass „die sonstige klinische Prüfung im Rahmen der von der CE-Kennzeichnung umfassten Zweckbestimmung durchgeführt wird“ und somit, ginge es um Leistung/Sicherheit und/oder Nutzen eine PMCF-Studie oder klinische Prüfung in Bezug auf Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen, nach Artikel 74 der MDR wäre.

3.3 Durchführung einer Machbarkeitsstudie

Die sonstige klinische Prüfung gliedert sich in die Erfahrungssammlung durch verschiedene Verfahren für die erweiterte Erkenntniserlangung und Verbesserung spezifischer Methoden ein. Gerade am Anfang solcher Entwicklungen steht beispielsweise die Idee, welche zunächst auf ihre Realisierbarkeit getestet werden muss, was üblicher Weise innerhalb von Tiermodellen (in vivo Studien) geschieht. In einer dieser Erprobungsphasen finden erste Verbesserungen und Anpassungen der ursprünglichen Idee statt, die dann wiederum am Tiermodell erprobt werden. So kann die Realisierungsphase der Idee mehrere Zyklen beinhalten. Der Übergang in eine Machbarkeitsstudie tritt dann auf, wenn Hinweise auftreten, dass die Idee zu einer Verbesserung der medizinischen Versorgung beiträgt (Kohnen, 2011).

Abbildung 2: Wissensgewinn in der Erfahrungswissenschaft Medizin. (Kohnen, 2011)

Ziel einer solchen sonstigen klinischen Prüfung am Menschen ist das Erbringen erster Evidenz zur Wirksamkeit eines Verfahrens sowie die Überprüfung der Machbarkeit einer möglicherweise anschließenden klinischen Interventionsstudie.

Wenn solche sonstigen klinischen Prüfungen im MPG nicht berücksichtigt waren, so liefert nun die MDR mit Artikel 82 eine klare Definition (siehe oben) und gibt eindeutige Anforderungen an diese Form klinischer Prüfungen:

Die Inbetriebnahme eines Produktes ist kein rechtsfreier Raum, sondern unterliegt umfangreichen Sicherheitsprüfungen (technische Sicherheit, elektrische Sicherheit, biologische Sicherheit und Normenerfüllungsprüfungen), den sogenannten „grundlegenden Anforderungen“ (Anhang I MDD) oder „grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen“ (Anhang I MDR), die durch unabhängige Dritte überprüft werden müssen. Zudem muss eine umfangreiche Risikoanalyse vorgelegt werden und eine ethisch-vertretbare Nutzen-Risiko-Abwägung vorliegen.

Das ergibt sich auch aus Artikel 82 MDR mit Verweis auf Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe l:

(4) Eine klinische Prüfung gemäß Absatz 1 kann nur durchgeführt werden, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: […]

l) das betreffende Prüfprodukt bzw. die betreffenden Prüfprodukte entspricht bzw. entsprechen den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I mit Ausnahme der Punkte, die Gegenstand der klinischen Prüfung sind; hinsichtlich dieser Punkte wurden alle Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Prüfungsteilnehmer getroffen. Dies umfasst gegebenenfalls technische und biologische Sicherheitsprüfungen und eine vorklinische Bewertung sowie Bestimmungen im Bereich der Sicherheit am Arbeitsplatz und der Unfallverhütung unter Berücksichtigung des neuesten Erkenntnisstands.“

Da die sonstigen klinischen Prüfungen Forschungsvorhaben sind, die sich in die medizinische Grundlagenforschung am Menschen eingliedern, greifen außerdem die allgemeinen Gesetzesregelungen und Richtlinien innerhalb der medizinischen Forschung. Das gilt für alle sonstigen klinischen Prüfungen, unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem sie durchgeführt werden. Zum Schutz von PatientenInnen, Anwendern und Dritten sind verschiedenste Voraussetzungen zu berücksichtigen. Dazu gehört die

  • Deklaration von Helsinki in ihrer aktuellen Fassung.

Somit wird den ethischen Standards der medizinischen Forschung am Menschen Rechnung getragen. Besonders sollte innerhalb des Vorhabens auf folgende Punkte geachtet werden:

  1. Einholung der Einwilligungserklärung der Patienten
  2. Schutz von nicht-einwilligungsfähigen Patienten
  3. Das Wohlergehen der „Versuchsperson“ wird vor das Interesse der Wissenschaft gestellt
  4. Einholen eines positiven Votums der zuständigen Ethikkommission Dies wurde in der MDR in Artikel 82 folgendermaßen aufgenommen:

Klinische Prüfungen, die nicht zu einem der in Artikel 62 Absatz 1 genannten Zwecke durchgeführt werden, müssen den Bestimmungen des Artikels 62 Absätze 2 und 3, Absatz 4 Buchstaben b, c, d, f, h und l und Absatz 6 genügen.“

Das bedeutet insbesondere:

Artikel 62 Absatz 3

Klinische Prüfungen werden so konzipiert und durchgeführt, dass der Schutz der Rechte, der Sicherheit, der Würde und des Wohls der an der Prüfung teilnehmenden Prüfungsteilnehmer gewährleistet ist und Vorrang vor allen sonstigen Interessen hat und die gewonnenen klinischen Daten wissenschaftlich fundiert, zuverlässig und solide sind.

Klinische Prüfungen werden einer wissenschaftlichen und ethischen Überprüfung unter- zogen. Die ethische Überprüfung erfolgt durch eine Ethik-Kommission gemäß dem nationalen Recht. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verfahren für die Überprüfung durch die Ethik-Kommissionen mit den Verfahren vereinbar sind, die in dieser Verordnung für die Bewertung des Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung festgelegt sind. Mindestens ein Laie wirkt an der ethischen Überprüfung mit.“

Artikel 62 Absatz 4

Eine klinische Prüfung gemäß Absatz 1 kann nur durchgeführt werden, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: […]

b) eine nach nationalem Recht eingesetzte Ethik-Kommission hat keine ablehnende Stellungnahme in Bezug auf die klinische Prüfung abgegeben, die nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats für dessen gesamtes Hoheitsgebiet gültig ist;

c) der Sponsor oder sein rechtlicher Vertreter oder ein Ansprechpartner gemäß Absatz 2 ist in der Union niedergelassen;

d) schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen und Prüfungsteilnehmer werden gemäß Artikel 64 bis Artikel 68 angemessen geschützt;

f) der Prüfungsteilnehmer oder — falls der Prüfungsteilnehmer nicht in der Lage ist, eine Einwilligung nach Aufklärung zu erteilen — sein gesetzlicher Vertreter hat eine Einwilligung nach Aufklärung gemäß Artikel 63 erteilt;

h) das Recht des Prüfungsteilnehmers auf körperliche und geistige Unversehrtheit, Privatsphäre und Schutz seiner personenbezogenen Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG bleibt gewahrt.“

Es sind darüber hinaus gemäß § 48 des MPEUAnpG die Dokumente gemäß Anhang XV Kapitel II der MDR zu erstellen und bei der Ethikkommission einzureichen.

Unterabschnitt 2 mit den §§ 47 ff im MPEUAnpG ist dem Thema sonstige klinische Prüfungen (Anforderungen, Verfahren bei der Ethikkommission usw.) gewidmet und liefert eindeutige nationale Regulierungen hierzu.

Außerdem empfiehlt es sich, die Anwendung der ISO 14155 für die einheitliche Durchführung einer Studie mit Medizinprodukten zu berücksichtigen. Zwar zielt die Norm auf klinische Prüfungen von Medizinprodukten ab und entspricht damit nicht der Intention einer Machbarkeitsstudie, jedoch können viele Inhalte aufgrund ihrer Sinnhaftigkeit trotzdem angewandt werden. Innerhalb der Norm haben ethische Grundsätze eine vorrangige Stellung und das Kapitel 4 ist den „Ethischen Erwägungen“ gewidmet. Da es gilt, die Sicherheit und das Wohl des Studienteilnehmers im Einklang mit der Deklaration von Helsinki zu schützen (Probandenversicherung, ergänzende gesundheitliche Betreuung), liefert die Norm diesbezüglich eine gute weitere Hilfestellung.

Weiterhin spielen die Nutzen-Risiko-Abschätzung sowie die Rechtfertigung einer „klinischen Prüfung“ eine wesentliche Rolle. Gemäß MDR und MPEUAnpG sind ethische und sicherheitsrelevante Anforderungen als verbindlich anzusehen.

Zu diesem Zweck setzt die ISO 14155 auch die Begriffe „Klinischer Versuch“ und „Klinische Studie“ gleich mit dem der „Klinischen Prüfung“. Zur Rechtfertigung einer klinischen MPG-Prüfung muss eine objektive Widergabe von veröffentlichten und unveröffentlichten Daten sowie eine detaillierte Risiko-Analyse und Nutzen-Risiko- Bewertung erfolgen. Die Rechtfertigung für eine klinische Prüfung findet sich im Prüfplan wieder und dient als Bewertungskriterium für die Ethikkommission in deren Prüfung auf zustimmende Bewertung. Dies gilt gleichermaßen für sonstige klinische Prüfungen, wobei hier aufgrund der frühen Phase und der nicht vorhandenen klinischen Erfahrung lediglich von einer Nutzen-Risiko-Abwägung im Hinblick auf das Forschungsprojekt gesprochen werden kann.

4. Ausblick

Die Blog-Reihe zu den Typen klinischer Prüfungen wird im Dezember durch unser „Weihnachtsspezial“ unterbrochen. Hiermit möchten wir Sie umfassend über die wichtigen Änderungen in Bezug auf klinische Prüfungen durch die MDR noch dieses Jahr informieren, damit Sie für 2021 gewappnet sind.

Das Besondere an unserer Aktion ist dabei, dass der Beitrag bis Weihnachten wächst. Jede Woche kommen neue Abschnitte mit weiteren Änderungen dazu.

Im Januar wird es dann mit dem Thema DiGA-Studien weitergehen.

5. Wie wir Ihnen helfen können

Ob überhaupt und wenn ja welche klinische Prüfung unter welchen Voraussetzungen und gemäß welchen Anforderungen durchgeführt werden muss, klären wir bei medXteam im Rahmen der Pre-Study Phase: In 3 Schritten ermitteln wir die richtige und kosteneffiziente Strategie in Bezug auf die in Ihrem Fall erforderliche klinische Datenerhebung.

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